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BVerwG: Soziale Media-Anwendungen mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen für Personalrat sein

Dies so, dass Gericht, gemäß bisher nur vorliegender Pressemitteilung zum Beschluss vom 4.Mai 2023 (Az.: 5 P 16.21), kann dann der Fall sein, wenn der genutzte Account nicht nur sachbezogen über die Dienststelle und deren Aufgaben erfolgt. Erfolgt z.B. eine Berichterstattung zu einzelnen Beschäftigten und deren Arbeitsbereichen und die Kommentarfunktion kann Kommentare zu den dargestellten Personen ermöglichen, ist eine Anwendung der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG gegeben.

Hier der Link zur Pressemitteilung: https://www.bverwg.de/de/pm/2023/34

Hinweis:

Die Ausführungen des Gerichts können unter Umständen auch für die Tätigkeit des Betriebsrates und die Anwendung der Vorschrift des § 80 I Nr.6 BetrVG hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen herangezogen werden.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West