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BVerwG: Im Einzelfall Mitbestimmungsrecht von Personalräten bei Betrieb von Social Media Auftritten des öffentlichen Arbeitsgebers

Und zwar dann, wenn mittels Kommentare das Verhalten von Beschäftigten bewertet werden kann. Das Gericht stellt aber in seinem Beschluss vom 04. Mai 2023 (Az.: BVerwG 5 P 16.21) fest, dass immer eine Einzelfallbewertung erforderlich ist. So führt er in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Dabei liegt bereits in dem bloßen Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben zu einzelnen Beschäftigten eine selbstständige Leistung der technischen Einrichtung. Diese Sichtweise ist deshalb geboten, weil schon das bloße Speichern der Nutzerkommentare diese für lange Zeiträume recherchierbar macht und sie damit für die Dienststellenleitung verfügbar bleiben, was grundsätzlich als (Teil der) Überwachung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes anzusehen ist. Der Begriff der „Überwachung“ umfasst nach seiner sprachlichen Bedeutung sowohl das Sammeln von Informationen als auch die Auswertung bereits vorliegender Informationen im Hinblick auf eine Beurteilung der Beschäftigten (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 – 6 P 16.91BVerwGE 91, 276 <280> und vom 29. August 2001 – 6 P 10.00 – Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 17; BAG, Beschluss vom 14. September 1984 – 1 ABR 23/82BAGE 46, 367 <377 ff.>). Dieses Verständnis folgt aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes. Dieser besteht darin, durch eine weitreichende und gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung sicherzustellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, welche von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mithilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise kontrolliert zu werden, unter einen Überwachungsdruck geraten kann, der ihn in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1988 – 6 P 35.85BVerwGE 80, 143 <145>). Dieser Schutzzweck gebietet eine Beteiligung der Personalvertretung schon dann, wenn die Dienststellenleitung eine technische Einrichtung betreibt, die verhaltens- oder leistungsbezogene Daten der Beschäftigten speichert. Denn schon allein die Speicherung dieser Daten birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass sie auch ausgewertet werden und damit möglicherweise in die Persönlichkeitssphäre der Beschäftigten eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 6 P 32.84 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 21)…“

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