So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 29.November 2023 (Az.: 3 Bs 146/23). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Hinsichtlich dieses Verarbeitungszwecks sind die vorgenannten personenbezogenen Daten in Bezug auf das Geburtsdatum nicht auf das notwendige Maß beschränkt. Dass die Daten auf das notwendige Maß zu beschränken sind, bedeutet insbesondere, dass die Menge von Daten in der Weise zu begrenzen ist, dass zusätzliche – für sich genommen ggf. auch angemessene und erhebliche – Daten nicht verarbeitet werden dürfen, wenn der Verarbeitungszweck auch ohne sie erreicht werden kann (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO, Art. 5 Rn. 57; Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, DSGVO, Art. 5 Rn. 121; ähnlich auch Reimer, in: Sydow/Marsch, DS-GVO | BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO, Art. 5 Rn. 35). Vorliegend kann der von der Antragsgegnerin benannte Zweck der eindeutigen Identifizierung der sich zur Kandidatur anmeldenden Personen auch ohne das zu vermerkende Geburtsdatum erreicht werden. Hat eine solche Person auf dem „Anmeldebogen 1“ die übrigen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO zu vermerkenden Daten angegeben, bedarf es für die Identifizierung dieser Person nicht mehr der Angabe des Geburtsdatums…“