So das Gericht in seinem Urteil vom 3. September 2026 (Az.: I ZR 74/22). Dazu ist aber keine reine Übernahme des Musik-Samples umfasst, sondern es muss sich um eine kreative Bearbeitung handeln. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Zum anderen erfasst dieser Begriff Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 50 – Pelham [Begriff „Pastiche“]). Für die Aufnahme eines solchen Dialogs ist erforderlich, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für
das Werk oder die Werke, aus denen sie stammen, charakteristisch sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 51 – Pelham [Begriff „Pastiche“]). Sodann muss, da nur die Nutzung von Elementen eines Werks, die einzeln oder gemeinsam durch das Urheberrecht geschützt sind, die Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern kann, die Pastiche-Ausnahme in gewissem Umfang die Nutzung solcher geschützten Elemente ermöglichen, da sie andernfalls keine praktische Wirksamkeit hätte (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 52 – Pelham [Begriff „Pastiche“] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 65 f.). Der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Werk oder den Werken, aus dem beziehungsweise denen die genutzten Elemente stammen, kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer Imitation des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 53 – Pelham [Begriff „Pastiche“])…“
