So das Gericht in seinen Urteilen vom 3. September 2026 (Az.: I ZR 34/25 und I ZR 35/23) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in dem Vorabentscheidungsersuchen zum Az.: I ZR 34/25. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 3. September 2026, Az.: I ZR 35/23, führt das Gericht zur Begründung unter anderem aus:
„…Für den Streitfall folgt hieraus, dass Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“ darstellen. Dieser Schluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gegensatz zum Eigentümer eines Apartments, das er vermietet, der Betreiber eines Seniorenwohnheims für die Bewohner eine Reihe von Dienstleistungen erbringt. In beiden Fällen gehören die Empfänger der be- treffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren (EuGH, GRUR 2026, 796 Rn. 41 – VHC 2 Seniorenresidenz, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 37 bis 39). Dieser Annahme steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines „neuen Publikums“, weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-127/24 vom 4. September 2025 Rn. 43)…“
