Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 (Az.: 14 O 292/22) in einem Gerichtsverfahren rund um Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zu einer Urheberrechtsverletzung auf einer italienischen Internetseite zu entscheiden. Bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nahm das Gericht eine Halbierung der Forderung des Klägers vor und begründete dies unter anderem wie folgt:
„…Jedoch hält die Kammer eine Anpassung des Betrages für notwendig, der aus den eigenen Lizenzrechnungen gefolgert worden ist, weil diese offenbar territorial unbeschränkte Nutzungsrechte betraf. Denn die Kammer darf mit ihrer Schadensschätzung nur die Verletzungsfolgen abgelten, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden ist (vgl. EuGH GRUR 2014, 100, Rn. 45 – Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296, Rn. 36 – Hejduk/EnergieAgentur). Da hier also keine weltweite Lizenz für die Schätzung maßgeblich ist, ist ein Abzug von dem oben genannten Betrag notwendig und geboten (so für eine ähnliche Konstellation unter Schätzung mit Anknüpfung an die MFM-Tabellen das Urteil der Kammer vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20, MMR 2022, 584; bestätigt durch das OLG Köln, Beschluss vom 27.8.2021 – 6 U 96/21, ZUM-RD 2022, 98).
Wie oben bereits dargestellt besteht zwar ein erkennbarer und nicht zu vernachlässigender Inlandsbezug zur Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl lässt sich feststellen, dass die Webseite sich doch primär an das italienische Publikum im Territorium des Staates Italien richtet. Dies zeigt sich durch die Nutzung der italienischen Sprache, der italienischen Top-Level-Domain und den Unternehmenssitz der Beklagten in Italien, wobei es sich ersichtlich nicht um ein großes, internationales Unternehmen handelt. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände hält die Kammer eine Halbierung des oben geschätzten Betrages einer weltweiten Lizenz auf 375,- € pro Foto für angemessen…“