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OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet

So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 19.Mai 2026 (Az.: 3 W 889/26 UWG) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rund um Angaben, die im Rahmen einer E-Mail enthalten waren, und die durch den Kläger hier als herabsetzend und geschäftsschädigend im Sinne von § 4 Nr.1 bzw. Nr.2 UWG angesehen wurden. Das Gericht hatte hier in einem sofortigen Beschwerdeverfahren auch zur Frage der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 UWG ist im Streitfall auch eröffnet, da die Parteien Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind und die Antragstellerin vor diesem Hintergrund grundsätzlich Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend machen kann:

aa) Ein Wettbewerbsverhältnis zur Förderung des eigenen Wettbewerbs kann in Form des Substitutionswettbewerbs oder des Beeinträchtigungswettbewerbs gegeben sein.

Substitutionswettbewerb liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH GRUR 2025, 589, Rn. 22 – Fluggastrechteportal). Keine Voraussetzung ist, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (BGH a.a.O. Rn. 22 – Fluggastrechteportal).

Darüber hinaus kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis als Beeinträchtigungswettbewerb vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Behinderungs- oder Beeinträchtigungswettbewerb (BGH a.a.O. Rn. 23 – Fluggastrechteportal). Ein solches ist gegeben, wenn durch eine geschäftliche Handlung eine besondere Konfliktlage entstanden ist, die sich nachteilig auf die geschäftliche Tätigkeit eines anderen auswirkt (BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 266).

Generell gilt, dass an das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind und es daher genügt, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH a.a.O. Rn. 24 – Fluggastrechteportal; BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei; BGH GRUR 2021, 497 Rn. 15 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; BGH GRUR 2022, 729 Rn. 13 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH a.a.O. Rn. 25 – Fluggastrechteportal).

bb) Im Streitfall ist unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen.

Dass die Parteien auf unterschiedlichen Marktstufen in der Wertschöpfungskette tätig sind – dass also die Antragstellerin eine Prozessfinanziererin ist, während die Antragsgegnerin als Beratungsgesellschaft in vorgelagerter Stufe dergestalt tätig ist, dass sie die Unterlagen aufbereitet, damit nachgelagert eine Finanzierungsentscheidung durch einen Prozessfinanzierer wie die Antragstellerin getroffen werden kann – steht nach der obigen Rechtsprechung einem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Denn beide Parteien bewegen sich, wenn auch auf unterschiedlichen Stufen, innerhalb desselben Endverbraucherkreises.

Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da jedenfalls zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in Form des Beeinträchtigungswettbewerbs besteht. Denn mit der streitgegenständlichen E-Mail, die Äußerungen über die Antragstellerin enthält, hat sich die Antragsgegnerin durch die konkrete Verletzungshandlung in irgendeiner Weise in Wettbewerb zur Antragstellerin gestellt.

Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen weisen auch einen wettbewerblichen Bezug zueinander auf. Wie die Antragsstellerin zutreffend ausführt, geht es beiden Parteien im Ergebnis um dieselbe wirtschaftliche Leistung: die Zuführung von LKW-Kartellgeschädigten zu einem Prozessfinanzierungsmodell mit anschließender gerichtlicher Durchsetzung. Die Antragstellerin bietet dies unmittelbar mit eigenem Finanzierungsrisiko an. Die Antragsgegnerin tritt beratend unter Einschaltung Dritter (wie der S. LLC) auf. Dies reicht aus für das Bestehen irgendeiner Konkurrenz im Angebotswettbewerb…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West