Du betrachtest gerade VGH Baden-Württemberg: Einsatz eines KI-Systems zur Erstellung eines Schriftsatzes in in einem Verfahren, für das § 67 IV 1 VwGO Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigten besteht, erfordert für wirksame Vertretung Überprüfung des Ergebnisses des KI-Systems
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

VGH Baden-Württemberg: Einsatz eines KI-Systems zur Erstellung eines Schriftsatzes in in einem Verfahren, für das § 67 IV 1 VwGO Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigten besteht, erfordert für wirksame Vertretung Überprüfung des Ergebnisses des KI-Systems

Erfolgt dies nicht, so unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 12. März 2026 (Az.: 12 S 470/26) in einem Beschwerdeverfahren, ist die Erfordernis des Vertretungszwangs nicht erfüllt. In dem Verfahren wurde nach den Inhalten der Entscheidung ein KI-generierter Schriftsatz eingereicht und vorab wohl nicht ausreichend geprüft. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Insbesondere folgt daraus, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Erstellung der Beschwerdebegründung auch ein KI-System, nämlich ein „großes Sprachmodell“ (vgl. Schlutzky in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, Einsatz von KI im Zivilprozess Rn. 2) zum Einsatz gebracht hat, ohne dies kenntlich zu machen, nicht, dass der Beschwerdeschriftsatz nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerecht würde. Der mit dieser Norm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angeordnete Vertretungszwang überantwortet dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt er in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst. Daher genügt es den Anforderungen des Vertretungszwangs nicht, wenn der Rechtsanwalt sich Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 – 5 PKH 8.12 -, juris Rn. 7). Im Falle des Einsatzes eines großen Sprachmodells als KI-System zur Erstellung eines Schriftsatzes in einem Verfahren, für das § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vertretungszwang anordnet, bedeutet dies, dass die vertretungsberechtigte Person den generierten Text eigenständig zu prüfen hat und nicht unbesehen übernehmen darf, soll die vorgenommene Prozesshandlung wirksam sein. Dabei ist darauf abzustellen, ob quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des Schriftsatzes nicht von der vertretungsberechtigten Person verantwortet werden.

Der Senat hat sich zwar die volle Überzeugung davon gebildet, dass der letzte Absatz auf Seite 12 der Beschwerdeschrift von einer KI erstellt worden ist. Dort heißt es nämlich:

„Besonders wichtig ist hier, die tatsächliche Unsicherheit vorsichtig und sauber zu behandeln. Es ist derzeit noch nicht sicher, ob das von der Partnerin erwartete Kind biologisch vom Antragsteller stammt. Das darf im Schriftsatz nicht übergangen werden. Aus dieser Unsicherheit folgt aber nicht automatisch, dass jeder familiäre Schutz ausscheidet.“

Gerade der Hinweis, dass diese Umstände im Schriftsatz nicht übergangen werden dürften, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Passage die Antwort auf eine Anweisung („prompt“) an die generative KI, zu erläutern, wie mit einer bestimmten Tatsachenkonstellation in einem Schriftsatz umzugehen ist, darstellt. Jedenfalls diese Passage ist von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers offenkundig nicht eigenverantwortlich geprüft und als eigene übernommen wurde. Denn es ist ausgeschlossen, dass dem Senat mit der Beschwerdebegründung erklärt werden sollte, wie ein Schriftsatz zu verfassen ist.

Indes ist der übrige Inhalt der Beschwerdebegründung nicht in dieser eindeutigen Weise einer generativen KI zuzuordnen, auch wenn eine Vielzahl von Formulierungen recht eindeutig an Darstellungen durch große Sprachmodelle erinnern mögen. Daher ist eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschriftsatzes nicht von der Prozessbevollmächtigten eigenständig geprüft und als eigener Text übernommen worden sind, nicht möglich…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West