In der Version vom 18. Mai 2026 nimmt die EU-Kommission weitere Spezifizierungen für die Anwendung der EmpCo-RL vor.
So wird unter Nr.3 z.B. die Thematik von bestehenden Marken oder Produktnamen angesprochen und ob deren Weiterverwendung am dem Geltungszeitpunkt der Umsetzung, also dem 27. September 2026, ein Rechtsverstoß sein kann. Hier sieht die EU-Kommission grundsätzlich die Möglichkeit, dass dies so sein kann, äussert aber zugleich, dass die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers im konkreten Kontext massgeblich ist.
In Nr. 5 wird zur Gestaltung von Verpackungen mit sog. naturbezogenen Gestaltungselementen (genannt werden als Beispiele Blätter, Tropfen, Natur‑Icons, Grün/Blau) Stellung genommen. Dies können nach Ansicht der EU-Kommission als implizite Umweltbehauptung verstanden werden, insbesondere dann, wenn die Gestaltungselemente in Kombination mit Logos oder Texten verwendet werden. Auch hier ist wieder die die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers in der rechtlichen Bewertung massgeblich.
In Nr.14 äußert sich die EU-Kommission zur Verwendung der Begriffe Begriffs „organic“ / „bio“ / „eco“. Hier sieht die EU-Kommission einen Vorrang von Spezialregelungen vor den Regelungen der EmpCO-RL.
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