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LG Hamburg: Angaben auf Produktverpackung zu zertifiziertem nachhaltigen Palmöl Irreführung durch Unterlassen, wenn auf in Angabe genannter Webseite Informationen zu den Hintergründen der Zertifizierung nicht klar erkennbar auffindbar sind

So das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az.: 312 O 369/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Lebensmittelhersteller. Dieser hatte auf den Produktverpackungen einer Pflanzen Margarine und eines Pflanzenfettes mit einer Zertifizierung des Palmöls, verwendet in den Produkten, geworben und dabei auch eine Internetseite genannt, auf der weitere Informationen eingeholt werden konnten. Diese waren aber nicht leicht zu finden. Das Gericht sieht daher eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Beklagte enthält im Rahmen der konkreten Verletzungsformen Verbrauchern wesentliche Informationen vor bzw. stellt sie in unklarer bzw. unverständlicher Weise i.S.v. § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG bereit.

Auf dem streitgegenständlichen Produkt wird auf die Websites www.rspo.org und www.E..de/p. verwiesen. Während der Verweis auf Websites zur Erfüllung der Informationspflichten i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausreichen kann, genügen die auf den aus den Anlagen K 4 und K 7 ersichtlichen Websites hinterlegten Informationen den Anforderungen des § 5a Abs. 1 UWG nicht. Bei Siegeln muss deutlich erkennbar eine Fundstelle angegeben und leicht zugänglich sein. Verbraucher müssen mit zumutbarem Aufwand ohne größere Recherche nähere Informationen über den Test auffinden und sich damit die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung verschaffen können (BGH, GRUR 2021, 979 Rn. 21 – Testsiegel auf Produktabbildung).

Auf beiden Websites finden sich zwar grundsätzliche Informationen, was der RSPO und E. unter Nachhaltigkeit, insbesondere in Bezug auf Palmöl, verstehen. Auf der E.-Website findet sich zudem ein Verweis auf die RSPO-Zertifizierung und verschiedene Standards. Die der Zertifizierung tatsächlich zugrundeliegenden Prinzipien und Kriterien sind aber nicht unmittelbar auf den Websites auffindbar. Insoweit wird nicht hinreichend deutlich, was die Beklagte konkret unter Nachhaltigkeit versteht bzw. welche Kriterien der Zertifizierung des „nachhaltigen“ Palmöls zugrunde liegen. Es sind – unstreitig – mehrere Zwischenschritte erforderlich, um ein englischsprachiges, mehrseitiges PDF zu finden, in dem die Prinzipien und Kriterien für eine Zertifizierung nach den RSPO-Standards aufgelistet sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es Verbrauchern weder zumutbar, sich zu dem PDF mit den Prinzipien und Kriterien für eine Zertifizierung durchzuklicken noch ein mehrseitiges PDF zu übersetzen, um für sie wesentliche Informationen zu der Zertifizierung und der konkret behaupteten „Nachhaltigkeit“ zu erhalten.

(3) Bei dem Vorenthalten der Informationen über die Nachhaltigkeit bzw. Zertifizierungsvoraussetzungen für das Siegel handelt es sich um Informationen, die Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen i.S.v. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG. Verbraucher benötigen die Informationen über die behauptete Nachhaltigkeit und die Zertifizierungskriterien, um beurteilen zu können, ob die so beworbenen Produkte über die Merkmale verfügen, die sie mit der Behauptung der Nachhaltigkeit und Vergabe des Siegels verbinden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 54 – LGA tested).

(4) Das Vorenthalten der Informationen über die Nachhaltigkeit und das Siegel sind auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten i.S.v. § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die unzureichenden Informationen kann die Verbraucher zu falschen Vorstellungen über die Nachhaltigkeit des Produkts und den Umfang der Prüfung der Qualität bzw. Nachhaltigkeit des beworbenen Produkts veranlassen und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung, die sie bei richtiger Information nicht getroffen hätten (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 – LGA tested)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West