So das Gericht in seinem Beschluss vom 31. März 2026 (Az.: 4 W 4/26). In einer Bewertung zu dem anspruchsführenden Arbeitgeber war unter anderem folgender Inhalt enthalten:
„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“
Das Gericht sieht darin eine Tatsachenbehauptung und daher in Bezug auf den § 186 StGB auch den Anwendungsbereich des § 21 II TDDDG eröffnet. In den Entscheidungsgründen führt es unter anderem aus:
„…Unter einer Tatsache sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar, in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 5, beck-online). Um die Problemfälle einer echten „Gemengelage“ zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung handelt es sich nur dann, wenn ein und dieselbe Aussage sich gegenseitig durchdringende tatsächliche und wertende Elemente enthält oder wenn im Rahmen einer einheitlichen Äußerung tatsächliche und wertende Aussagen ohne eigenständige Bedeutung in einem inneren Zusammenhang stehen und sich gegenseitig ergänzen. Hier muss dann für die Abgrenzung maßgebend sein, ob der tatsächliche oder der wertende Gehalt nach dem aus dem Gesamtinhalt der Äußerung sich ergebenden Sinn im Vordergrund steht und diese prägt (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 4, beck-online).
Dem Arbeitgeber wird hier mit der Formulierung unzweideutig ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Selbst wenn zugunsten des oder der Verfasserin des Textes eine Auslegung dahin erfolgt, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zu einem Erreichen des Mindestlohns, ist damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen – bußgeldbewehrten (§ 21 MiLoG) und im Ergebnis auch strafbewehrten (§ 266a StGB, vgl. auch BGH NJW 2012, 2051) – Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat scheiden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das MiLoG vorliegt, aus (BAG NZA 2016, 1327 Rn. 25, beck-online). Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt wurde, ist durch eine einfache Berechnung möglich und beinhaltet keine wertenden Anteile. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist (nur) erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem zu diesem Zeitpunkt gesetzlich bestimmten Mindestlohn ergibt (BAG NZA 2016, 1327 Rn. 26, beck-online). Soweit das Erstgericht dem Wort „verdient“ einen wertenden Anteil beimisst, da an anderen Stellen der Bewertung des Arbeitgebers allgemein eine zu geringe Bezahlung bemängelt werde, überdehnt das Erstgericht den Sinnzusammenhang der Äußerung. Mit der gewählten Formulierung wird durch den Zusammenhang mit dem Mindestlohn eine Verbindung zu gesetzlich bindenden Vorgaben und nicht zu einem „verdientermaßen“ geschuldeten Lohn hergestellt. Es wird nicht polemisch-überspitzt eine zu geringe Bezahlung moniert, sondern dem Arbeitgeber ein bewusster Gesetzesverstoß unterstellt.
Zudem ist die Äußerung zwar Teil einer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal abgegebenen Bewertung, bei der der unbefangene Durchschnittsrezipient typischerweise eine Wiedergabe der subjektiven Einschätzungen des Bewertenden erwartet (BGH NJW 2025, 1890 Rn. 25, beck-online). Bei dem hier in Rede stehenden Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ erwartet der durchschnittliche Leser jedoch Einschätzungen zu der konkreten Bezahlung des bewerteten Arbeitgebers. Sowohl aus dem gewählten Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang kann hier nicht auf einen Inhalt der Äußerung geschlossen werden, der – bei objektiver Unrichtigkeit – nicht strafrechtlich relevant wäre. Anders als bei anderen Unterpunkten der Bewertung, die eine größere Subjektivität in sich tragen (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“) erwartet ein Durchschnittnutzer bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Gerade die Relevanz eines Arbeitgeberbewertungsportals für die Arbeitnehmergewinnung, die auch jedem Nutzer der Plattform bekannt sein oder sich jedenfalls aufdrängen muss (seitens der Beteiligten ist ausgeführt, es handele sich um „Europas größte Arbeitgeber-Bewertungsplattform mit der Mission, „durch Transparenz bessere Arbeitsbedingungen für alle zu schaffen““) spricht dafür, dass neben subjektiven Einschätzungen auch auf Tatsachen basierende Erfahrungen an potentielle neue Arbeitnehmer weitergegeben werden sollen. Der oder die Verfasserin des Bewertungstextes geht über die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, hinaus und macht der Antragsstellerin vielmehr einen strafrechtlich relevanten Vorwurf. Die durch die Antragsgegnerin als dritte Deutungsvariante bezeichnete Auslegung der Erklärung (überspitzte Meinungsäußerung) scheidet damit aus…“
