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LG München I: Werbung auf Internetseite mit Angaben zu Architektur oder Gartenarchitektur irreführend, wenn nicht einer der bei dem werbenden Unternehmen beschäftigten Personen als Architekt in der Liste bei der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 30.Juni 2025 (Az.: 4 HK O 13097/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass auf einer Internetseite Angaben wie „Architektur Group“, „Architekten Zeichnung“, „Architekt“ und „edle Gartenarchitektur“ geworben hatte. Für das Gericht lag eine Irreführung vor. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die in den Klageanträgen 1 a) und 1 b) angegriffene Werbebehauptungen sind irreführend und verstoßen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

2. Die Berufsbezeichnung „Architekt“ darf nach Art. 1 Abs. 1 Baukammergesetz nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der von der Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Auch Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung o.ä. Bezeichnungen dürfen nach Art. 1 Abs. 4 Baukammergesetz nur von solchen Personen verwendet werden, die die Berufsbezeichnung zu führen befugt sind, also in der Architektenliste eingetragen sind. Um einen derartigen Begriff wörtlich verwenden zu dürfen, ist es daher erforderlich, dass bei einer juristischen Person mindestens 1 Person fest angestellt ist, die in die Architektenliste eingetragen ist.

Dadurch, dass unter der URL www…. die Bezeichnung „Architekturgroup“, die Bezeichnung „inklusive Architektenzeichnungen“ sowie der Begriff „Gartenarchitektur“ verwendet und die Herren Krüger und Kreishauer als Architekten bezeichnet wurden, wurden die angesprochenen Verbraucher dadurch darüber getäuscht, dass bei der Beklagten Architekten oder Gartenarchitekten angestellt sind. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass die Beklagte eine Innenarchitektin angestellt hat, ändert hieran nichts. Da die Beklagte weder Architekten noch einen Landschaftsarchitekt beschäftigt, verstoßen die angegriffenen Werbebegriffe gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie § 3 a UWG und § 1 Abs. 1 sowie Abs. 4 Baukammergesetz mit der Folge, dass dem Kläger als unstreitig klagebefugten Verband ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West