Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Werbung mit Pressenennung setzt keine Angabe der Fundstelle voraus

Werbung mit Pressenennung setzt keine Angabe der Fundstelle voraus – So das LG Berlin in seinem Urteil vom 31. Mai 2022 (Az.: 91 O 35/21) im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, dass Hörgeräte vertreibt.

Dieses Unternehmen hatte auf seiner Internetseite mit der Angabe „Bekannt aus ntv, Focus, Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland, DER SPIEGEL“ geworben. Es fehlt aber weitere Angaben zur Fundstelle. Darin sah der Wettbewerbsverein ein Verstoß gegen das UWG. Dies verneinte das LG Berlin in seinem Urteil.

Werbung mit Pressenennung setzt keine Angabe der Fundstelle voraus  -Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu aus:

„…Soweit der Kläger die Werbung der Beklagten mit ihrer Bekanntheit aus Printmedien ohne Fundstelle beantragt, steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.2, 3, 5a Abs.2 UWG zu. Die Unterlassung einer Fundstelle für Presseartikel ist nach Auffassung der Kammer nicht nach der Rechtsprechung über die Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstelle zu behandeln, weil sich die beiden Sachverhalte wesentlich unterscheiden. Wenn mit einem Testergebnis geworben wird, kommt dem eine besondere Bedeutung zu, weil die angesprochenen Verkehrskreise unvoreingenommene Beurteilung von Fachleuten erwarten. Zwar ist dem OLG Frankfurt (Urteil vom 9.August 2012 zu 6 U 91/12) davon ausgehen, dass Äußerungen Dritter in der Werbung eine besondere Bedeutung haben. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Jedoch lag dieser Entscheidung, die eine Irreführung angenommen hat, einabweichender Sachverhalt zugrunde. Der Werbende hatte eine Empfehlung behauptet. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht. Vorliegend hat die Beklagte aber lediglich angegeben, sie sei bekannt aus verschiedenen Printmedien. Dass dies nicht nur auf bezahlten Anzeigen beruht, sondern auch auf redaktionellen Artikeln, ist unstreitig. Die Kammer vermag daher keinen Grund zu erkennen, warum die angesprochenen Verkehrskreise auf die Angabe entsprechender Fundstellen angewiesen sein sollten, so dass diese Fundstellen keine wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a Abs.2 darstellen…“

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