So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 05. Dezember 2025 (Az.: 3 HK O 16015/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, dass auf dem Oktoberfest Gastronomieleistungen anbietet und dazu Reservierungen von Tischen ermöglicht und einer Eventagentur. In den AGB für die Tischreservierungen durch den Gastronomieanbieter war eine Weiterveräußerung ausgeschlossen worden. Die Eventagentur erweckte durch Ihre Darstellungen den Eindruck, dass eine Durchsetzung eines Anspruchs auf Nutzung der gebuchten Tische auf dem Oktoberfest möglich sei.
Das Gericht verbot die konkret angegriffen Darstellung und sprach dazu den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Für das Gericht lag eine Irreführung vor. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Anders als in den Hinweisen der Beklagten erläutert, drohen dem Erwerber einer Tischreservierung bei der Beklagten nicht nur „Unannehmlichkeiten, die der Kundenservice der Beklagten beseitigen kann“, sondern die Gefahr, dass der Erwerber vom Personal des Festzeltbetreibers zurückgewiesen wird, ohne dass dies der Kundenservice verhindern kann. Letzteres folgt schon daraus, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche tatsächlichen oder rechtlichen Maßnahmen der Kundenservice der Beklagten ergreifen könnte, um dem Erwerber der Tischreservierung den Zutritt in das Zelt oder die Zuweisung eines Tisches zu ermöglichen, wenn der Erwerber durch Mitarbeiter der Klägerin unter Berufung auf das Weiterveräußerungsverbot zurückgewiesen wird.
Insoweit spielt es letztlich auch keine Rolle, in welchem Umfang die Klägerin in ihrem Festzelt tatsächlich Kontrollen durchführt. Es genügt, dass entgegen der durch das Angebot erweckten Erwartung, sich allenfalls mit Unannehmlichkeiten auseinanderzusetzen zu müssen, das ernsthafte Risiko besteht, dass der Erwerber im Festzelt der Klägerin von deren Mitarbeitern abgewiesen wird (vgl. auch OLG München aaO Seite 34).
Die Ernsthaftigkeit des Risikos, vor Ort abgewiesen zu werden, und über das der Erwerber nicht zutreffend informiert wird, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass gerade (auch) die Klägerin als Festzeltbetreiber in ihren Vertragsbedingungen den Weiterverkauf an kommerzielle Händler untersagt und dieses Weiterveräußerungsverbot, das die Klägerin nach wie vor wortgleich verwendet, vom Landgericht München I als wirksam angesehen wurde. Um das Risiko eine Abweisung zutreffend einzuschätzen, hätte auch darauf hingewiesen werden müssen, dass die Reservierungsbestätigung, die von der Klägerin ausgegeben und im Original vor Ort vorzuzeigen ist, den Hinweis erhält, dass die Reservierung der Plätze ausschließlich für den Ersterwerber gilt und eine Weitergabe der Reservierung an Dritte nur über das offizielle Portal auf der Webseite der Klägerin zulässig ist.
Die Kenntnis der vorgenannten Umstände hätten dem Verbraucher die Ernsthaftigkeit der Gefahr, die Tischreservierung tatsächlich nicht in Anspruch nehmen zu können, vor Augen geführt und wäre daher geeignet gewesen, ihn zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich vom Kauf Abstand zu nehmen.
Wie ernsthaft die Beklagte selbst das Risiko einer Abweisung des Kunden einschätzt, ergibt sich nicht zuletzt aus der – allerdings erst nach dem Kauf erfolgten – Aufforderung an den Kunden (E-Mail vom 02.10.2024, Anlage K 15), sich wahrheitswidrig als „Gäste des Ersterwerbers“ auszugeben, und darüber hinaus nicht zu erwähnen, dass die Reservierung käuflich erworben wurde, um dadurch den Erwerb von der Beklagten als kommerzielle Weiterverkäuferin zu verschleiern.
Auch die Aufforderung „sich NICHT an das Reservierungsbüro des Zeltes zu wenden“ und die vorgenannten „Informationen streng vertraulich zu behandeln“ und nicht in das Zelt mitzunehmen, müssen beim durchschnittlichen Verbraucher, der sich rechtstreu verhalten will (vgl. OLG München aaO Seite 33) den Eindruck erwecken, sich bei der Inanspruchnahme der Tischreservierung rechtswidrig (möglicherweise im Hinblick auf die wahrheitswidrigen Angaben sogar strafbar) zu verhalten und zum „Komplizen“ der Beklagten gemacht werden soll.
Die vorgenannten wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages, wäre der Verbraucher über sie vor Vertragsschluss aufgeklärt worden, wären daher ersichtlich ebenfalls geeignet gewesen, ihn zu veranlassen, vom Kauf Abstand zu nehmen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
