So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 6 W 46/24) in einem Ordnungsmittelverfahren aus einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit. Das Gericht führt zu dem erneuten Begehren des Gläubigers, ein weiteres Rückrufschreiben zur Erfüllung der Pflicht auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes zu versenden, in den Gründen seiner Entscheidung folgendes aus:
„…Die Gläubigerin hat auch keinen Anspruch auf Versendung eines (weiteren) Rückrufschreibens.
Hat der Schuldner durch die nach dem Titel zu unterlassende Handlung einen Störungszustand verursacht, umfasst die Unterlassungspflicht auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes. In diesen Fällen erfordert die Einhaltung des Unterlassungsgebots die Vornahme von Beseitigungshandlungen. Dazu zählt auch die Einwirkung auf Dritte, deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss, wobei auch eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit genutzt werden muss. Ist dem Schuldner – wie hier – der Vertrieb eines Produktes oder eine bestimmte Produktaufmachung oder -ausführung untersagt worden, hat er danach grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (Köhler/Feddersen in KFB, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 5.4a, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin bereits im März 2022, nach dem ersten Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin, Schreiben an ihre Abnehmer versandt, darin auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 04.06.2021 im Verfahren 6 U 152/10 hingewiesen und die Zwischenhändler um Rückgabe der bereits ausgelieferten L1000-Standard-Regalmodulkomponenten gebeten. Ob dies den inhaltlichen Anforderungen an ein Rückrufschreiben genügt, kann dahinstehen (wobei die Gläubigerin ihren Zwangsvollstreckungsantrag gemäß dem Schriftsatz vom 14.06.2024 ausdrücklich nur auf Verstöße hinsichtlich der Regalsysteme mit dem Achsmaß 100 cm bezieht). Selbst wenn die Schuldnerin in ihren Schreiben aus März 2022 zu Unrecht die Ansicht vertreten haben sollte, dass sich der Titel nicht auch auf das Optima-Regalsystem der Gläubigerin beziehe und die zurückerbetene Ware alternativ mit entsprechender Einschränkung weiter vertrieben werden könne, wäre die Versendung eines weiteren Rückrufschreibens ohne solche Ausführungen jedenfalls unverhältnismäßig, da der mit dem Rückruf verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Zum einen ist vorliegend gemäß dem letztlich unbestrittenen Vortrag der Schuldnerin nicht davon auszugehen, dass deren Abnehmer überhaupt noch über nicht abverkaufte „alte“ Ware aus der Zeit vor Juli 2023 verfügen. Die Gläubigerin ist dem Vortrag der Schuldnerin nur mit dem Argument entgegengetreten, dass ein inhaltlich ausreichender Rückruf auch derzeit noch möglich sei, weil die unter den Unterlassungstenor fallenden Regalsysteme, die optisch ihr Regalsystem nahezu identisch nachahmten, weiterhin von der Schuldnerin vertrieben würden und die im rechtskräftigen Unterlassungsurteil festgestellten qualitativen Mängel im Ordnungsmittelverfahren nicht erneut zu prüfen seien. Dieser Einwand trägt jedoch nicht (s.o.). Zum anderen ist aufgrund des Zeitablaufs nicht feststellbar, dass ein zweites Rückrufschreiben der Schuldnerin überhaupt geeignet wäre, Einfluss auf das Verhalten der Angeschriebenen zu nehmen. Die Versendung eines erneuten Rückrufs über zweieinhalb Jahre nach dem ersten, aus Sicht der Empfänger ohne jeden nachvollziehbaren Anlass und ohne jeglichen Anspruch auf Rücksendung der bereits vor Monaten bzw. Jahren versandten Ware, würde nicht zur Beseitigung eines etwa noch bestehenden Störungszustandes beitragen, sondern lediglich zu Irritationen bei den Kunden führen…“