BGH: Vorbereitung & Übergabe von Arzneimitteln an Lieferdienst durch Apotheker an Sonn-und Feiertagen bei bestehender Verbotsverfügung der zuständigen Apothekerkammer und trotz geschlossener Apotheke ist Verstoß gegen § 7 II 1 LÖG NRW und damit auch § 3a UWG

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BGH: Vorbereitung & Übergabe von Arzneimitteln an Lieferdienst durch Apotheker an Sonn-und Feiertagen bei bestehender Verbotsverfügung der zuständigen Apothekerkammer und trotz geschlossener Apotheke ist Verstoß gegen § 7 II 1 LÖG NRW und damit auch § 3a UWG

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az.: I ZR 20/24), mit dem der Rechtsstreit zur Neuentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. In einem Rechtsstreit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit einem Apotheker, der mit einem Lieferdienst kooperierte, war streitig, ob die Vorbereitung und Übergabe an den Lieferdienst an Sonn-und Feiertagen trotz bestehender Verbotsverfügung zulässig war oder nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils sieht das Gericht unter anderem einen Verstoß gegen § 7 II 1 LÖG NRW. Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt. Es führt dazu aus:

„…Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Regelung durch die Apothekerkammer, dass an Sonn- und Feiertagen ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss, dient nicht allein dem Arbeitsschutz, sondern im Interesse der Wettbewerber zugleich der Wettbewerbsneutralität (zu § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG RP vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – I ZR 144/22, GRUR 2023, 1307 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 1074 – Zweibrücken Fashion Outlet, mwN)…“

Dann führt das Gericht aus, warum auch bei geschlossener Apotheke der Rechtsverstoß anzunehmen ist. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem:

„…a) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW nicht entgegen, dass der Beklagte seine Offizin nicht geöffnet hat.

aa) Die Offizin ist der Raum einer Apotheke, der einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen hat (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 1 ApBetrO). Sie muss so gestaltet werden, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt (§ 4 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO). Die Offizin ist danach die Verkaufsstelle einer Apotheke für Arzneimittel (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 3 ApBetrO). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO muss die Apotheke mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.

bb) Die Regelung der zuständigen Apothekerkammer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, dass ein Teil der „Apotheken“ geschlossen sein muss, hat mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO den Inhalt, dass ein Verkauf weder über die Offizin noch über andere Räume der Apotheke erfolgen darf. Hiergegen verstößt der Beklagte, indem er bei geschlossener Offizin die übrigen Räume seiner Apotheke als Verkaufsstelle nutzt und Produkte zur Auslieferung bringt, die Verbraucher über die Smartphone-App bestellen…“