LG Ingolstadt:Zeitlich beschränkte Werbung

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Zeitlich beschränkte Werbung begründet dann auch Lieferbarkeit der Waren während angegebenem Zeitraum. Das Gericht hatte in einem Rechtsstreit (Endurteil vom 29.Juni 2021, Az.: 1 HK O 701/20) eine Werbeaktion zu Jahreswechsel 2019/2020 zu bewerten. Ein Unternehmen hatte in einem Onlineshop zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2020 unter anderem Smartphone zu bestimmten Preisen beworben und die Dauer der Werbeaktion mit einer rücklaufenden Uhr dargestellt. Eine Angabe über eine eventuell vorhandene zahlenmäßige Beschränkung der beworbenen Produkte erfolgte nicht.

Ein Testkäufer konnte in dem Zeitraum ein Produkt nicht mehr bestellen und weder sich zu senden lassen noch im stationären Handel des werbenden Unternehmens abholen.

Das Gericht sah in dem zu betrachtenden Sachverhalt und damit der Bewertung der streitgegenständlichen zeitlich beschränkten Werbung diese als wettbewerbswidrig an und begründete unter anderem wie folgt:

„…Bei der hier streitgegenständlichen Werbung für einen Versandhandel im Internet geht die Verbrauchererwartung dahin, dass die beworbene Ware während des gesamten Aktionszeitraums nach der Bestellung unverzüglich versandt werden kann (BGH a.a.O. Rn. 19). Diese Verbrauchererwartung korrespondiert mit der Verpflichtung des Anbieters, den Verbraucher so bald wie möglich zu informieren, wenn er hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er zeitlich oder mengenmäßig nicht in der Lage ist, die Verbrauchererwartung zu erfüllen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung erwartet der Verkehr von der streitgegenständlichen Werbung, dass sämtliche der dort genannten 7 Produkte über den gesamten Aktionszeitraum durchgehend zum Verkauf (und zur sofortigen Lieferung) zur Verfügung stehen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass das Angebot im Internet ohne gegenständliche Beschränkung aufrechterhalten blieb, obwohl für die Beklagte – anders als bei Angeboten in der Printwerbung – die Möglichkeit einer jederzeitigen Aktualisierung bestand. Diese Wirkung wird nach Ansicht des Gerichts als Bestandteil des maßgeblichen Verbraucherkreises noch dadurch bestärkt, dass das Angebot mit einer rückwärtslaufenden Uhr versehen ist, die die Zeit symbolisiert, für die das Angebot (noch) aufrechterhalten bleibt…“