So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 (Az.: 4 U 1627/22) in einem Rechtsstreit rund um die Erhöhung von Prämien zu einer privaten Krankenversicherung. Im Zuge dessen wurde auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Dieser war aber nicht verjährt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen grundsätzlich dazu aus:
„…Allerdings scheitert der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zunächst nicht an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Zum einen kann eine Verjährung der Ansprüche aus Art. 15 DSGVO scheidet jedenfalls solange aus, wie die personenbezogenen Daten weiterhin bei dem Beklagten gespeichert sind (OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024 – 4 U 868/22, juris-Rz. 84; vgl. OLG Koblenz, EuGH-Vorlage vom 19. Oktober 2022 – 10 U 603/22 –, Rn. 23; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 – I-20 U 295/21 –, Rn. 68, jeweils zitiert nach juris)…“
Allerdings bekräftigte das Gericht in seinem Urteil auch, dass die Auskunft im zu entscheidenden Fall keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO betreffen. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen des Urteils auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH unter anderem:
„…Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag Ziffer 5. begehrten Informationen, gerichtet auf Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung, da der auslösende Faktor einer Prämienanpassung sich nicht auf eine Person bezieht (Schaffland;Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 1. Ergänzungslieferung 2025, Art. 15 EUV 2016/679 mit Hinweis auf Senat, Beschluss vom 12. September 2022 – 4 U 1327/22 –, juris und OLG Hamm, ZD 2022, 237). Ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2024 – IV ZR 102/23 – juris). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Denn der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, Rn 19 – juris).
bb2.
Ebenso verhält es sich mit den begehrten Auskünften gemäß Ziffer 4. aus dem Hauptantrag vom 24.10.2022. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen mehrfach entschieden, dass aus Art. 15 DSGVO weder ein Anspruch auf Übersendung der Begründungsschreiben, noch ein Anspruch auf Abschrift der Versicherungsnachträge folgt (zuletzt: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 207/23 –, juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 311/22 –, juris )…“