LG Passau: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, da Vorgang aufgrund der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f) DSGVO zulässig
So das Gericht in seinem Endurteil vom 19. Juli 2024 (Az.: 1 O 64/24). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Übermittlung und weitere Verarbeitung der Positivdaten ist zur Betrugsprävention erforderlich. Dadurch lässt sich beispielsweise erkennen, ob eine Person in betrügerischer Absicht eine Vielzahl von Telekommunikationsverträgen abschließt, etwa um sich die von den Anbietern gestellte Hardware zu verschaffen. Da die Negativdaten erst im Laufe der Zeit erfasst werden, ist deren Übermittlung zu präventiven Zwecken nicht ausreichend. Auch können Anträge auf Vertragsabschluss unter Falschpersonalien erkannt werden, wenn für diese noch keine Eintragung bei der Auskunftei vorhanden ist, obwohl dies aufgrund des Alters der Person zu erwarten wäre…
Durch die Übermittlung und Erfassung von Positivdaten können außerdem das Überschuldungsrisiko und das Ausfallrisiko genauer prognostiziert werden. Denn durch die Erfassung von Positivdaten lassen sich etwaige Negativdaten besser in Relation zum Gesamtumfang der von derselben Person abgeschlossenen Geschäfte mit kreditorischem Risiko setzen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.