Zum Inhalt springen

LG Wiesbaden: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO,wenn Schufa an sie übermittelte oder selbst erhobene Daten in Form des sog.Scorewertes nicht an Dritte übermittelt

Wegen einer solche Verweigerung besteht kein Anspruch, so das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az.: 2 O 49/24). Das Gericht sieht in dem Verhalten keine Verletzung des Art. 82 DSGVO, da es unter anderem an einem Rechtsverstoß gegen die DSGVO fehle. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„..Der Kläger begehrt im Ergebnis die (Wieder-) Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte in Form des Scorings bzw. einer Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung. Diesbezüglich stehen dem Kläger aber nur die Betroffenenrechte aus Kapitel III der DSGVO zu. Dort können aber betroffene Personen von einem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (hier der Beklagten) die Vornahme einer Datenverarbeitung nur dahingehend fordern, dass unrichtige personenbezogene Daten berichtigt werden (Artikel 16 DSGVO), personenbezogene Daten gelöscht werden (Artikel 17 DSGVO), ehemalige Empfänger personenbezogener Daten über eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert werden (Artikel 19 DSGVO) oder personenbezogene Daten unter bestimmten Umständen für eine Übertragung bereitgestellt werden (Artikel 20 DSGVO), vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2024, 6 U 127/24; LG Wiesbaden, Urteil vom 05.04.2024, 2 O 35/24. Denkbar ist hier nur ein Anspruch aus Art. 20 Abs. 2 DSGVO, auf dessen Rechtsgrundlage sich der Kläger auch beruft. Dessen Voraussetzungen sind aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfüllt.

Zwar hat der Kläger als von der Datenverarbeitung betroffene Person gemäß Art. 20 Abs. 2 DSGVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen (der Beklagten) einem anderen Verantwortlichen (hier Vertragspartner des Klägers) übermittelt werden. Jedoch ist dieser Anspruch ausweislich der Norm beschränkt auf die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO. Gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO ist das Recht der betroffenen Person auf Datenübertragbarkeit aber beschränkt auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat. Mithin muss es sich im Rahmen von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO um Daten handeln, welche der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Bei den zu beauskunftenden Daten der Beklagten handelt es sich aber unstreitig nicht um Daten, die der Kläger ihr zur Verfügung gestellt hat, sondern um solche Daten, die die Beklagte von Vertragspartnern übermittelt bekommen oder selbst erhoben hat. Mithin liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Weitere Rechtsgrundlagen in der DSGVO sind nicht einschlägig…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil eingelegt worden ist.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner