OLG Dresden: Bei Streitwertbemessung in Verfahren zu Ansprüchen wegen des Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk muss Handeln der Beteiligten berücksichtigt werden
Und zwar, so das Gericht in seinem Beschluss vom 1. Juli 2024 (Az.: 4 W 430/24), dass der Nutzer Daten dem Sozialen Netzwerk bereitgestellt hat und auf Seiten des Betreibers des Sozialen Netzwerkes, in welcher Form der Beitrag zur Rechtsverletzung erfolgte. Im Streitfall bestätigte das Gericht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in Höhe von 5.500 EUR für die geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung sieht das Gericht eine Bewertung von 3.500 EUR als angemessen und führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Bei der Bemessung des Wertes ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung der Daten, die im Internet eine weite Verbreitung finden, für den Kläger eine Bedeutung hat. Anderseits ist aber bei der Schwere der Beeinträchtigung in Blick zu nehmen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre gehandelt und er bestimmte Daten in Kenntnis der öffentlichen Zugänglichkeit preisgegeben hat. Er kann das soziale Netzwerk der Beklagten nicht ohne Mitteilung von bestimmten Daten nutzen, die für alle Nutzer des Internets zugänglich sind – wie Name, Geschlecht und Nutzer ID – und er hat dies in Kauf genommen. Für die Beklagte hat das Verfahren weitreichende Bedeutung, denn es wurden im Jahr 2019 Daten von ca. 533 Mio. Nutzern gescrapt, mithin „abgeschöpft“. Bei der Schwere des Vorwurfes ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht durch aktives Tun die Daten in unzulässiger Weise verarbeitet hat, sondern vielmehr die von den Nutzern öffentlich gestellten Daten von Dritten in unzulässiger Weise mittels automatisierter Verfahren massenhaft abgeschöpft wurden und der Vorwurf des Klägers dahin zielt, dass die Beklagte keine Vorsorge dagegen getroffen hat…“