LG Coburg: kein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunftei im Nachgang zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrages

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So das Gericht in seinem Endurteil vom 20. Dezember 2024 (Az.: 13 O 149/24) in einem Rechtsstreit eines Mobilfunkkunden mit seinem Vertragspartner. Das Gericht sieht die Rechtgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO als gegeben an. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsbekämpfung die Übermittlung der Positivdaten. Dieser Gesichtspunkt, der auch in Erwägungsgrund 47 angesprochen wird.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt (S. 51 ff., Bl. 75 ff. d.A.), dass in den Fällen, in denen Kunden in kurzer Zeit viele Mobilfunkverträge abschließen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass durch die Auskunft nähere Bewertungsmethoden entwickelt wurden. Der Kläger rügte, das die Betrugsprävention die anlasslose und pauschale Weitergabe von Positivdaten aller Kunden und damit auch derer des Klägers nicht unbedingt erforderlich war (vgl. Replik vom 18.10.2024, S. 15, Bl. 130 d.A.) Der Kläger führte das Hinweis- und Informationssystem (HIS) als milderes Mittel an. Zudem solle die Beklagte ihre Mitarbeiter schulen, und im Zweifel einen Vertrag mit einem auffälligen Kunden nicht abschließen. Nach den Ausführungen der Beklagten kann HIS aufgrund der geringen Datenmenge, die zu einer schlechteren Einschätzung des Betrugsrisikos führt allerdings nicht herangezogen werden. Weitere Ausführungen blieb der Kläger daraufhin schuldig.

Das Interesse der Beklagten übersteigt nach Ansicht des Gerichts das Interesse der Kunden, dass die Tatsache eines Vertragsschlusses über Mobilfunkverträge nicht weitergegeben wird. Name und Geburtsdatum müssen übermittelt werden, damit die Identität sicher festgestellt werden kann. Das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung überwiegt nicht. Die Übermittlung lediglich der genannten Positivdaten von Mobilfunkverträgen an Auskunfteien hat lediglich geringfügige Auswirkungen. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich heutzutage um ein gewöhnliches Verhalten, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulässt. Bei einer Beschränkung hierauf kann eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden (vgl. zu den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit (b) OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, 20 U 51/24)…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung des Rechtsmittels der Berufung eingelegt wurde.