So ist es den Schlussanträgen vom 5. September 2024 (Az.: C‑416/23) zu entnehmen, in dem es um ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Rechtsstreit der Österreichischen Datenschutzbehörde mit einer Person geht.
Der Generalanwalt führt unter anderem aus in Bezug auf die zweite Vorlagefrage zur Frage der „exzessiven Inanspruchnahme“ aus:
„…Um festzustellen, dass im Fall von häufiger Wiederholung exzessive Anfragen vorliegen, genügt es daher nicht, dass eine betroffene Person Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, deren Anzahl deutlich über der durchschnittlichen Anzahl der Beschwerden liegt, die die jeweils betroffene Person einreicht, was zu einem überdurchschnittlich hohen Bearbeitungsaufwand für die Behörde führt. Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich mit allen bei ihnen eingereichten Beschwerden befassen können, und diese Ressourcen gegebenenfalls aufzustocken, um sie an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO einzureichen. Eine Aufsichtsbehörde kann daher ihre Weigerung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, nicht darauf stützen, dass eine betroffene Person, die eine große Anzahl von Beschwerden einreicht, erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, was die Befassung mit anderen Beschwerden beeinträchtigt, die andere Personen einreichen.
Ferner sind Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Sie sind daher für die erfolgreiche Durchführung der Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung zu gewährleisten, von entscheidender Bedeutung. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für betroffene Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte zu stärken und präzise festzulegen.
Folglich könnte es meines Erachtens die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehörden gestattet würde, allein deshalb festzustellen, dass die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Anzahl groß ist. Wie ich bereits ausgeführt habe, kann nämlich eine große Anzahl von Beschwerden die unmittelbare Folge einer großen Anzahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsanträge, die eine betroffene Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, aufgrund dieser Anträge tätig zu werden. Darüber hinaus ist es schwierig, einen quantitativen Schwellenwert festzulegen, ab dem Beschwerden aufgrund ihrer Anzahl als „exzessiv“ eingestuft werden könnten. Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen, den eine betroffene Person aufgrund der DSGVO genießt. Daher ist meiner Ansicht nach die Feststellung, dass exzessive Anfragen vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass eine missbräuchliche Absicht der Person nachgewiesen wird, die die Beschwerden einreicht…“
Hinweis:
Ob der EuGH der Ansicht des Generalanwaltes in seiner Urteilsfindung folgen wird, bleibt abzuwarten.