So das Gericht in seinem Endurteil vom 17. Dezember 2024 (Az.: 11 O 94/24). Das Gericht sieht schon keinen Anspruch, da die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einer zulässigen Rechtsgrundlage, dem berechtigten Interesse im Sinne des Art.6 I lit.f) DSGVO, erfolgt sei. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Kammer teilt die Auffassung von Paal, was die von ihm dargelegten berechtigten Interessen sowohl der Mobilfunkanbieter als auch deren Kunden anbelangt, und schließt sich nach eigener Abwägung der in der Rechtsprechung und Literatur zunehmend vertretenen und überzeugend begründeten Ansicht an, wonach die Interessen der Beklagten im konkreten Fall bei der Übermittlung von Positivdaten vorrangig sind (LG Gießen GRUR-RS 2024, 7986; LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360; Paal NJW 2024, 1689, 1691 ff., Rn. 12 ff). Dafür spricht insbesondere, dass die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen dem hochautomatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind (LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360; Paal NJW 2024, 1689, 1691 f., Rn. 16 ff). Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, kann Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (ausdrücklich EuGH Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, GRUR-RS 2023, 34945 Rn. 93, beck-online)…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung des Rechtsmittels der Berufung eingelegt wurde.