LG Bamberg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Datenweitergabe von personenbezogenen Daten von Mobilfunkanbieter an Schufa

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So das Gericht in seinem Endurteil vom 6. November 2024 (Az.: 12 O 44/24).

Im konkreten Fall konnte aber kein Schadensersatz zugesprochen werden, da der Kläger einen Anspruch nicht darlegen konnte. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen solchen erlittenen und spürbaren immateriellen Schaden nicht hinreichend dargelegt.

Soweit er vorträgt, es bestehe Besorgnis über die Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Mobilfunkanbieter an eine Auskunftei, genügt dies nicht. Auch die weiteren Behauptungen, diese Handlung habe ein Gefühl des Kontrollverlusts hervorgerufen und er fühle sich hilflos und der Macht der Auskunfteien ausgeliefert, die finanzielle Identität sei von einem Scoring abhängig, über das keinerlei Kontrolle bestehe, er leide unter großem Unwohlsein genügen nicht zur Darlegung eines Schadens.

Ein etwaiger „Kontrollverlust“ stellt schon keinen Schaden dar.

Andere negative Auswirkungen der Positivmeldung sind nicht ersichtlich. Zum einen geht bei der heutzutage gegebenen Verbreitung des Mobilfunks ohnehin jeder potentielle Vertragspartner davon aus, dass sein Gegenüber einen Handy-Vertrag abgeschlossen hat.

Die Behauptung, beim Kläger habe sich nach Erhalt der Auskunft der SCHUFA ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonität eingestellt, vermag schon allein aufgrund der als Anlage K3 vorgelegten Auskunft der Schufa vom 09.09.2023 nicht zu überzeugen. Der Auskunft können zahlreiche Eintragungen und Meldungen über offene Forderungen gegen den Kläger entnommen werden. Weshalb ausgerechnet die Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa die anderen negativen Eintragungen Bedenken des Klägers in Bezug auf seine Bonität ausgelöst haben soll, ist nicht nachvollziehbar.

Auch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Informatorischen Anhörung rechtfertigen kein anderes Ergebnis, da diese nur allgemein gehalten waren und sich wiederum auf die Sorge um das Scoring beziehen…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung eingelegt wurde. Die Entscheidung erging noch vor der Entscheidung des BGH vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24).