Datenschutzrecht

EuGH: Entscheidung im Vorabentscheidungsersuchen des BAG zum Abberufungsschutz und zur Frage der Feststellung von Interessenkonflikten

In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2022 (Az.: C‑453/21) gibt das Gericht die rechtlichen Leitlinien aus Sicht des EU-Rechts, auf die es auch hier bei der noch folgenden Entscheidung des deutschen Gerichts im konkreten Einzelfall ankommt, vor.

Das Gericht hat dabei folgende Leitzsätze aufgestellt:

1. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

2. Art. 38 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein „Interessenkonflikt“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Ob dies der Fall ist, muss das nationale Gericht im Einzelfall auf der Grundlage einer Würdigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Organisationsstruktur des Verantwortlichen oder seines Auftragsverarbeiters, und im Licht aller anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich etwaiger interner Vorschriften des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, feststellen

Ziffer 1. betrifft den Schutz des internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung. Hier sieht das Gericht die Möglichkeit, einen erweiterten nationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten umzusetzen.

Ziffer 2. Betrifft mögliche Interessenkonflikte. Die Feststellung muss alle relevanten Umstände umfassen und dabei unter Umständen auch interne Vorschriften bei Verantwortlichen berücksichtigen.

Es bleibt abzuwarten, wie das BAG diese Entscheidung umsetzen wird.

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