OLG Dresden: Streitwert für Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus sozialem Netzwerk = 100 EUR

Veröffentlicht von

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2024 (Az.: 4 U 808/24), mit dem das Gericht seine bisherige Rechtsprechung ändert und damit die Leitlinien des BGH aus dessen Urteil vom 18. November 2024 umsetzt. In dem Gerichtsverfahren waren auch in der Berufungsinstanz verschiedene Ansprüche zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig Das Gericht führt bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hier in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach diesen Maßstäben kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für die anwaltliche Tätigkeit in Fallgestaltungen des Scraping-Komplexes im Grundsatz nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar dokumentiert das von der Klagepartei vorgelegte Schreiben vom 16.2.2024 (K1) lediglich die Korrespondenz mit der eigenen Rechtsschutzversicherung, nicht hingegen die Geltendmachung eines Schadens gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hat jedoch eine solche außergerichtliche

Geltendmachung aller hier in Rede stehenden Ansprüche auch nicht bestritten. Der Höhe nach besteht ein solcher Anspruch jedoch lediglich für die Geltendmachung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 KV RVG aus einem Streitwert von 600,- € (100 € immaterieller Schaden + 500 € Feststellung) zuzüglich Postpauschale…“