OLG Schleswig: Berechtigtes Interesse der Meldung von Negativdaten an Schufa nach Art. 6 I lit.f) DSGVO bezieht sich nicht auf Nebenforderungen, die aufgrund von Zahlungsforderungen aus Vertragsverhältnis bestehen

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Sind die Nebenforderungen nicht von Hauptforderungen bei Meldung trennbar, ist gesamte Meldung unwirksam und eine datenschutzrechtliche Grundlage liegt nicht vor. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 (Az.: 17 U 2/24) in einem Rechtsstreit, in dem der Widerruf einer Mitteilung durch den Vertragspartner durch den Kläger eingeklagt worden war. Das Gericht führt zur Anwendung der Rechtsgrundlage des Art.6 I lit. f) DSGVO unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Allgemeinheit an der Bereitstellung von Bonitätsinformationen. Allgemein hat die Schufa die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2005 – 8 UH 323/05 -, juris, Rn. 31). Das Informationssystem der Schufa dient insoweit nicht nur den Interessen der daran angeschlossenen Kreditinstitute, sondern auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers, als aufgrund der erteilten Auskünfte Kredite ohne Formalitäten schnell und reibungslos abgewickelt und dem Kreditnehmer infolge des geringeren Kreditrisikos kostengünstig und häufig sogar ohne Sicherheiten gewährt werden können (BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 – VI ZR 66/77 -, juris, Rn. 17). Die Institution einer Wirtschaftsauskunftei wie der Schufa dient damit dazu, es der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (BGH, Beschluss vom 12. April 2016, – VI ZR 75/14 -, juris, Rn. 9).

Diesem Interesse der Kreditwirtschaft steht dasjenige des von der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten Betroffenen gegenüber, selbst darüber zu entscheiden, welche Informationen über ihn durch andere verarbeitet werden.

Den genannten Interessen wird grundsätzlich durch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BDSG bereits Rechnung getragen, nach der die Datenübermittlung nicht rechtmäßig war. Es gibt im vorliegenden Fall zudem keine Umstände, die entgegen dieser indiziellen Wirkung gleichwohl eine Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nahelegen würden. Vielmehr sprechen sowohl die eingetretene Verjährung als auch die fehlende Klarheit der einzelnen eingemeldeten Positionen nochmals gegen ein Interesse an der Übermittlung der Informationen…

Dass in der hier vorgelegten Schlussrechnung Entgeltforderungen aus der Stromversorgung mit anderen Forderungen in einer Weise vermischt wurden, dass der Bestand der eigentlichen Entgeltforderung nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, lässt sich als Indiz dafür werten, dass die Beklagte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen traf, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Mit anderen Worten: Sofern die Beklagte durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten trifft, kann das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein „berechtigtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein…“

Hinweis des Autors:

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.