So das Gericht in seinem Beschluss vom 15. August 2024 (Az.: 14 O 118/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Antragsteller hatte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Berichtigung des hinterlegten Basiscores erreiche wollen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Eigenschaft der personenbezogenen Daten aus:
„…Bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Anspruch aus Art. 16 DSGVO auf Änderung des von der Antragsgegnerin gespeicherten Basisscores zusteht. Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn dadurch bei der Antragsgegnerin unrichtige personenbezogene Daten berichtigt würden. Bei den sog. Scorewerten handelt es sich jedoch nicht um falsche oder richtige personenbezogene Daten, sondern um eine Meinungsäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 22.02. 2011 – VI ZR 120/10 –, juris). Die Antragstellerin begehrt hier im Ergebnis, die Antragsgegnerin zur Abgabe einer von ihrer tatsächlichen Meinung abweichenden, den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechenden Meinungsäußerung. Eine Anspruchsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.