So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 18.November 2024 (Az.: 3 O 1037/24) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche aus einer vorgetragenen Verletzung des Datenschutzrechtes. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Dem Kläger wurden im Zuge des Vertragsschlusses am 27.08.2018 über die Datenübermittlung informiert (s. oben). Irrelevant ist, dass der Kläger behauptet, die Datenschutz-Hinweise nicht gelesen zu haben, da eine – unterstellte – Unkenntnis dann jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht, § 199 Abs. 1 Nr.2 Alt.2 BGB: der Kläger hätte einfach nur lesen müssen. Die Datenschutz-Hinweise (Anlage B1b) sind übersichtlich gegliedert, die einzelnen Abschnitte mit leicht zu überfliegenden Überschriften versehen. Die Datenschutz-Hinweise und der Hinweis auf die Datenübermittlung an die Schufa sind auch keineswegs versteckt, sondern teilweise im Fettdruck hervorgehoben. Entgegen dem Vorbringen in der Replik vom 18.09.2024 ergibt sich hier (Ziffer 7.a.S. 1 (1. Halbsatz) Anlage B1b) insbesondere zweifelsfrei, dass die Beklagte umfassend Daten an die SCHUFA übermittelt, eben gerade nicht nur bei Vertragsstörungen (a.a.O. 2. Halbsatz).
Konsequenz der Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist, dass für den Unterlassungsanspruch die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt. Es handelt sich hier um einen – behaupteten – einmaligen Verstoß, der über 6 Jahre zurückliegt. Wenn hieraus resultierende Schadensersatzansprüche verjährt sind, bedeutet dies, dass seitdem so viel Zeit verstrichen ist, dass die durch einen Verstoß erst einmal indizierte Wiederholungsgefahr widerlegt ist. Nachdem keine weiteren Verstöße vorliegen, ist vielmehr belegt, dass weitere Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurde.