LG Wiesbaden: kein Löschungsanspruch gegen bei der SCHUFA gespeicherte personenbezogene Daten nach Art. 17 DSGVO,wenn diese zutreffend sind und mit der Rechtsgrundalge des berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f DSGVO erhoben wurden

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So das Gericht in seinem Urteil vom 19. September 2024 (Az.: 3 O 156/24). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Nach dem unbestrittenen, wesentlich konkreteren Vortrag der Beklagten sind die Informationen, die über den Kläger gespeichert und verarbeitet werden, in der Sache zutreffend. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die gespeicherten Informationen inhaltlich falsch wären. Zudem erfolgt die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte zunächst im Eigeninteresse der Beklagten, als allgemeine Grundlage des Geschäftsmodells der Beklagten. Die Beklagte ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden dazu verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen, die kreditrelevant sein können, gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Gem. Art. 6 DS-GVO können auch rein finanzielle Interessen als berechtigte Interessen im Sinne der Norm angesehen werden. Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden ohne eine entsprechende Datengrundlage nicht erfüllen könnte.

Darüber hinaus dient die Speicherung auch und insbesondere den Interessen der Vertragspartner der Beklagten als potentielle Kreditgeber der Allgemeinheit. Denn sie bildet die Datengrundlage für erbetene Auskünfte diesem umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zu einem Kreditnehmer beispielsweise regelmäßig vorliegen wird. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten dabei nicht nur berechtigt, sondern auch von der europäischen und innerstaatlichen Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u.a. auf Daten wie die der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt. Dabei ist nachvollziehbar, dass gerade auch das Zahlungsverhalten in früherer Zeit für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und die Abwägung der jeweiligen Risiken vor großer Relevanz ist.

Die Auskünfte sind auch erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Ansonsten wären Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben der Kreditsuchenden angewiesen, die nicht grundsätzlich eine objektive Beurteilung gewährleisten würden. Zudem dient die Frage der Kreditwürdigkeit nicht nur dem Einzelinteresse, sondern auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und dem Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.