Datenschutzrecht

LG Münster: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

So das Gericht in seinem Urteil vom 7.März 2023 (Az.: 2 O 54/22) keinen Anspruch nach Art.82 DSGVO.  Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass bereits kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Es führt zum Anwendungsbereich der DSGVO in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Art. 82 Abs. 1 DSGVO legt fest, dass jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragverarbeiter hat. Art. 82 Abs. 2 DSGVO regelt den anspruchsbegründenden Sachverhalt. Gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO haftet danach jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Gemäß Art. 2 DSGVO umfasst der sachliche Anwendungsbereich die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Anknüpfungspunkt für eine Haftung ist also eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Die in jedem Fall veröffentlichten Informationen des Klägers umfassen den Namen, die Nutzer-ID sowie das Geschlecht, ohne die die Nutzung der Plattform Facebook nicht möglich ist, worauf direkt bei der Anmeldung hingewiesen wird. Damit ist es möglich, den Kläger zu identifizieren. Es handelt sich mithin um personenbezogene Daten. Die übrigen Daten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls personenbezogen, aber nicht in jedem Fall öffentlich.

Gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, durch den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die behauptete Verletzung von bloßen Benachrichtigungspflichten bzw. Informationsrechte ist hingegen nicht erfasst (AG Strausberg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 25 C 95/21, BeckRS 2022, 27811, Rn. 17). Der Schutzbereich des Art. 82 DSGVO umfasst ebenso wenig Verstöße gegen Art. 34 DSGVO (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021, 9 U 34/21, juris Rn. 61; LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021, 15 O 372/20, juris Rn. 41). Schließlich lässt sich auch von vornherein aus Artt. 24 und 25 DSGVO kein subjektives Recht herleiten.Daher kann auch offenbleiben, ob Verstöße etwa gegen Art. 13, 14 und 34 DSGVO durch die Beklagte erfolgten, da auch sie nicht unter den Schutzbereich des Art. 82 DSGVO fallen, weil auch sie „lediglich“ Informationspflichten über die Verarbeitung enthalten, nicht aber die Verarbeitung als solche zum Gegenstand haben…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner