OLG Frankfurt a.M.: Testhinweiswerbung

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Testhinweiswerbung – ein Klassiker in der Werbegestaltung und damit auch in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Testhinweiswerbung mit der Angabe „Aus über 500 getesteten Matratzen wurde unsere XXX Matratze als Testsieger mit der Bestnote 1,7 ausgezeichnet“ ist nach § 5 UWG irreführend, wenn nicht alle 500 Matratzen in einem Test getestet wurden, sondern die Aussage sich über mehrere Tests bezieht.

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Beschluss vom 18. November 2021, Az.: 6 W 92/21). Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Unstreitig hat die Stiftung Warentest nicht einen Test mit 500 Matratzen vorgenommen; vielmehr hat die Antragsgegnerin für diese Aussage mehrere, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchgeführte Tests zu einer Aussage „zusammengefasst“. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage indes dahingehend verstehen, dass tatsächlich nur ein Test durchgeführt worden ist. Mag – wie das Landgericht ausgeführt hat – ein so umfangreiches Testfeld sicherlich ungewöhnlich sein, so führt dies jedenfalls im konkreten Fall nicht zu der Annahme des Verkehrs, dass eben nicht nur ein, sondern mehrere Tests durchgeführt worden sind. Der regelmäßige Leser von Testberichten mag eine derartige Kenntnis haben. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der über keine nähere Erfahrung über das übliche Testdesign der Stiftung Warentest und die Zahl der getesteten Produkte hat, wird indes nicht erkennen, dass es sich um eine „Zusammenfassung“ handelt. Die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des Verkehrs ist im Rahmen des § 5 UWG aber ausreichend…“