OLG Brandenburg: Bewerbung von Haushaltskühlgeräten mit einem nicht dem aktuellen Rechtsstand entsprechenden Spektrum der Energieeffizienzklassen ist ein Verstoß gegen §§ 5a,5b UWG

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So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 6. August 2024 (Az.: 6 U 88/23) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen. Dieses hatte Haushaltskühlgeräte mit dem Spektrum der einschlägigen Effizienzklassen „A+++ bis G“ beworben und nicht die geltende Rechtslage in der Verwendung eines Pfeils mit der Darstellung des Spektrums der Energieeffizienzklassen und dem Spektrum „A bis G“ verwendet. Neben einer Vertragsstrafezahlung aus einer Unterlassungserklärung erfolgte auch eine Verurteilung zur Unterlassung. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Dem Kläger steht ein Anspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.3, §§ 3, 3a UWG bzw. § 5a Abs. 1 UWG auf Unterlassung der Werbung für Kühlgeräte und Haushaltsspülmaschinen zu, die das nach der VO (EU) 2017/1369 i.V.m. den delegierten Verordnungen VO (EU) 2019/2017 und VO (EU) 2019/2016 Verbrauchern zur Verfügung zu stellende Pfeilsymbol nicht enthält. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht insoweit dem Kläger nicht etwas zugesprochen, was sich aus den Verordnungen nicht ergibt. Wie unter Ziff. 1 ausgeführt ist der Klageantrag und entsprechend der wortgleiche Tenor des angegriffenen Urteils nicht dahin auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, für die von ihr angebotenen Kühlschränke und Spülmaschinen zu werben, ohne zu jedem beworbenen Gerät ein Pfeildiagramm mit der Energieeffizienzklasse B abzubilden. Vielmehr soll die Beklagte nicht für entsprechende Geräte werben, ohne das zu der Energieeffizienzklasse des jeweils angebotenen Gerätes passende Pfeildiagramm abzubilden. Dies entspricht den in den angesprochenen delegierten Verordnungen begründeten Verpflichtungen.

Dass die am 15.03.2022 auf der Internetseite der Beklagten abrufbare Werbung, wie sie Gegenstand der Anlagen K5 bis K12 ist, diese Kennzeichnung nicht enthielt, ist unstreitig. Damit hat die Beklagte, wie bereits das Landgericht zutreffend entschieden hat, Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten und zugleich in spürbarer Art und Weise gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen, mit der Folge, dass dem Kläger als nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 für die Geltendmachung entsprechender Ansprüche qualifizierter Verband ein Anspruch auf Unterlassung dieses unlauteren Verhaltens zusteht…“