So der Beschluss vom 31. Oktober 2024. Danach wird es am 11. November 2024 zu dem Az.: VI ZR 10/24 eine mündliche Verhandlung in dem dortigen Revisionsverfahren kommen, in dem unter anderem die Rechtsfrage geklärt werden soll, wie ein Schaden zu bemessen wäre und wie die Substatiierungslast verteilt werden soll im Hinblick auf den Schadenseintritt. In der nunmehr vorliegenden Volltextversion der Entscheidung ist auch der Hintergrund der Entscheidung des BGH erkennbar. Er führt unter anderem aus:
„…Die Entscheidung dieser Rechtsfragen ist für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung (§ 552b Satz 1 ZPO n.F.). Beim erkennenden Senat sind derzeit 25 weitere Revisionsverfahren zu dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten anhängig. In den Tatsacheninstanzen sind bei unterschiedlichen Gerichten noch insgesamt mehrere tausend Verfahren anhängig (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 136: über 100 eigene und bundesweit mehr als 6.000 Parallelverfahren; OLG Hamm, GRUR-RS 2024, 16856 Rn. 23: Vielzahl eigener Parallelverfahren; OLG Köln, GRUR-RS 2023, 37347 Rn. 29: Vielzahl gleichgelagerter eigener Verfahren)…“