So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2024 (Az.: 12 O 93/23) in einem Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Anbieter für Hörgeräte. Dieser hatte unter anderem mit der benannten Angabe geworben und über einen Sternchenhinweis noch folgende Erläuterung geliefert: „Während einer Laufzeit von 6 Jahren unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen die Reparatur von Basis-Hörgeräten mit einer Reparaturpauschale.“
Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
„…Maßgeblich für die Beurteilung ist das Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 1, Rn. 30), wobei letztlich die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.
Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei Hörgeräten grundsätzlich um nicht eben niedrigpreisige Produkte handelt. Indes korreliert dieser Wert, inbesondere bei zuzahlungsfreien Heilmitteln etc., nicht notwendigerweise mit einer praktischen Bedeutung für die Werbungsadressaten, da gerade bei sog. Kassenpatienten nach der allgemeinen Lebenserfahrung in wirtschaftlicher Hinsicht die Frage, ob Zuzahlungen notwendig werden, die maßgebliche wirtschaftliche Beurteilungsgrundlage darstellt. Überdies kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher, insbesondere Personen in einem höheren Alter, die verhältnismäßig häufiger auf Hörhilfen angewiesen sind, nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sich diese mit der Sozialgesetzgebung sowie den konkreten Einzelheiten ihres Krankenversicherungstarifs, jenseits der Frage der Zuzahlung, auseinandersetzen.
Dies vorausgeschickt ist vorliegend zu beachten, dass nach dem Gesamteindruck der Werbung jedenfalls auch der Eindruck bei den Adressaten entstehen kann, als ginge der Wegfall der Reparaturpauschale mit einer relevanten Einschränkung der Reparaturservices im Übrigen einher. Diese Wertung stützt die Kammer zunächst ganz maßgeblich darauf, dass bei einem Laien nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass er in sprachlicher Hinsicht die Differenzierung zwischen Reparaturpauschale einerseits und Erstattung der Reparaturkosten andererseits erkennt und in allen Facetten zutreffend erfasst. Dabei entsteht durch die weitere Formulierung in der Werbung „Ihre Reparaturpauschale […] endet“ „Tauschen Sie daher jetzt ihr Altgerät […]“ der Eindruck, als müsse der Adressat nunmehr handeln, da durch die Verwendung des Wortes „daher“ eine kausale Verknüpfung der beiden Sätze hergestellt wird. Zudem wird durch die nachfolgende Formulierung auf „besten Service“ Bezug genommen, was in der Gesamtschau auch so verstanden werden kann, dass der (Reparatur-)Service nunmehr für den Verbraucher eingeschränkt sei. Insofern sieht zwar auch die Kammer, dass nach Auslaufen der Pauschale ggf. eine Genehmigung der Krankenkasse für die durchzuführenden Reparaturen einzuholen sein kann, indes dürfte dies keinen Mehraufwand für den Verbraucher, sondern nur für den Anbieter der Reparatur bedeuten…“