So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2024 (Az.: 5 O 7/23 KfH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, dass einen Onlinehandel in Bezug auf den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit und ohne Endgerät anbietet und einem qualifizierten Wirtschaftsverband.
Das beklagte Unternehmen hatte nach Ansicht des Klägers verschiedene unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen. Dazu sprach das Gericht unter anderem ein Unterlassungsverbot aus in Bezug auf die Werbung mit der Angabe „1,- € einmalig“ ohne weitere Erläuterungen. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Angebotspreis von einem Euro dadurch blickfangmäßig herausgestellt, dass Sie den Betrag in großem Fettdruck in einem farbig ins Auge fallenden gelben Kreis positioniert hat. Demgegenüber ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass zusätzliche Einmalkosten hinzutreten. Der Adressat der Werbung erkennt die Zusatzkosten nur, wenn ihm einerseits überhaupt der Sternchenhinweis in dem gelben Kreis hinter dem Euro-Zeichen auffällt, er sodann ans Ende der Seite scrollt und dort den wiederum eher unscheinbaren Hinweis „weitere Infos/rechtliche Hinweise“ anklickt, um sodann in die sich öffnende Dialogbox zu kommen, aus der sich neben einer Reihe weiterer Angaben im kleingeschriebenen Fließtext unter anderem der Hinweis auf den einmaligen Startpaketpreis von 29,90 € ergibt.
Dies ist unter mehreren Gesichtspunkten irreführend. Zunächst einmal ist bereits der Vortrag der Beklagtenseite zu der Angabe „1,- € einmalig“ im vorliegenden Rechtsstreit widersprüchlich. Zunächst erklärte sie im Rahmen der Klageerwiderung, dass es sich um eine auf den Mobilfunktarif bezogene Angebotsgebühr handle, die für die Aktivierung des Tarifs gezahlt werden müsse (vgl. AS 35 und 42); demgegenüber behauptete sie im Schriftsatz vom 08.03.2024, es handle sich eben nicht um einen Bestandteil des zu zahlenden Betrags für den Tarif, sondern um einen auf das fakultativ mit zu erwerbende Mobiltelefon zuzurechnenden Geldbetrag (vgl. AS 81). Diesbezüglich hat sich die Beklagte selbst schon nicht festgelegt, wohin sie den herausgestellten Betrag verortet haben will. Bei einer Gesamtschau des Vorbringens der Beklagten ist dieser herausgestellte Betrag jedoch dem Tarif und nicht dem Mobiltelefon zuzuordnen. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass auf der rechten Seite der Werbeanzeige oben gerade für das Telefon ein Zusatzbetrag von fünf Euro monatlich ausgewiesen ist.
Ungeachtet dessen begründet der Vortrag der Beklagten eine Irreführung schon alleine deswegen, weil dem herausgestellten Betrag nicht zu entnehmen ist, ob er jetzt dem Mobilfunktarif oder dem Mobiltelefon als solchem zuordenbar ist. Schon diese Unklarheit geht zulasten der Beklagten.
Die Beklagte kann sich im Ergebnis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Preisbildung infolge des hinter das Euro-Zeichen gesetzten Sternchenhinweises transparent werde. Um überhaupt von einem wirksamen Sternchenhinweis ausgehen zu können, muss dieser deutlich erkennbar angebracht sein, sodass der Verbraucher ohne weiteres zu der betreffenden Fundstelle geführt wird (vgl. insbesondere Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 2.20 zu § 5a). Im vorliegenden Fall kann nicht von einem deutlich erkennbaren Sternchenhinweis ausgegangen werden. Dies liegt daran, dass der Sternchenhinweis derart mit dem Euro-Zeichen nachgerade verschmolzen ist, sodass er allenfalls auf den dritten Blick erkennbar ist. Dies widerspricht eindeutig einer guten Erkennbarkeit. Hinzu kommt, dass auf der Startseite des Angebots drei verschiedene Sternchenhinweise vorhanden sind, die allesamt zu der angesprochenen Dialogbox führen (jeweils hinter den Angaben „1,- € einmalig“, „9,99 €/Monat“ und „+ 5 €/Monat“. Da es keine für die drei Sternchenhinweise eigenständigen Erläuterungen gibt, werden alle in der erst anzuklickenden Dialogbox gesammelt, bei der sich der Verbraucher dann aus dem dortigen Gesamttext heraussuchen muss, welche Information zu welchem Sternchenhinweis gehört. Auch dies widerspricht dem Grundsatz der Preisklarheit…“