So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: 20 U 43/25) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. mit einem Lebensmittelverkaufsunternehmen. In dessen Werbedarstellungen war bei einzelnen Produkten im Rahmen einer Preiswerbung mit einem reduzierten Preis unter Prozentangabe und Nennung des aktuellen Verkaufspreisses geworben worden. Gleichzeitig wurde die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) der Produkte benannt und die Preisreduzierung bezog sich auf die UVP. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen § 11 I PAngV gem. § 5a I,III, 5b IV UWG und bejahte daher den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Hier führt der Gesamteindruck der angegriffenen Prospektseite dazu, dass der den Prospekt durchblätternde Verbraucher die neben dem Energy-Drink stehende Preisangabe als Reduzierung des zuvor bei A. für dieses Produkt verlangten Preises und damit als Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV ansieht.
(aa) Zwar stellt der bloße Verweis bzw. die bloße Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung grundsätzlich keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV dar (vgl. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, PAngV § 11 Rn. 9; OLG Stuttgart GRUR-RR 2025, 215). Dabei dürfte wohl auch weiterhin davon auszugehen sein, dass ein ausreichend großer Anteil der angesprochenen Verkehrskreise weiß, dass die Abkürzung „UVP“ für die üblicherweise vom Hersteller einer Ware vorgegebene „unverbindliche Preisempfehlung“ steht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az. I ZR 217/07, GRUR 2007, 603; weiterhin davon ausgehend OLG Stuttgart GRUR-RR 2025, 215 – Heimtrainingsgerät; LG Ingolstadt, GRUR-RS 2025, 26377), auch wenn insbesondere jüngeren Verkehrsteilnehmern diese Abkürzung und der damit im Zusammenhang stehende Begriff heute nicht mehr ohne weiteres geläufig sein dürfte….
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Bezugnahme bzw. einen Verweis auf den vom Hersteller für den beworbenen Energy-Drink empfohlenen Verkaufspreis, sondern die Preisangabe stellt sich für den Durchschnittsverbraucher aufgrund der Art der werblichen Gestaltung der für den Energy-Drink geltenden Preiskachel und der zu berücksichtigenden weiteren werblichen Aufmachung der Prospektseite als Preisermäßigung dar.
(1) Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die „UVP” für den Energy-Drink nicht lediglich dem beworbenen Preis von 0,99 € gegenübergestellt wird, sondern der UVP-Preis durchgestrichen ist. Durchgestrichene Referenzpreise werden vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden, sofern keine abweichende Erläuterung erfolgt (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 8 – Durchgestrichener Preis II). Die in kleiner Schrifttype und nicht in rot gedruckte und in der unteren rechten Ecke positionierte Angabe „UVP” werden erhebliche Teile des Verkehrs bei flüchtiger Durchsicht des Prospekts schon nicht wahrnehmen, auch wenn ihnen die Abkürzung „UVP” allgemein geläufig ist. Zudem tritt die Angabe „UVP” aufgrund ihrer graphisch im Vergleich zu dem in wesentlich größerer Schrifttype gedruckten, roten und mittig auf der weißen Kachel platzierten Angebotspreis und der roten Kachel mit der Angabe der prozentualen Reduzierung unauffälligen Gestaltung derart zurück, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt wird. Die Angabe „UVP” ist somit nicht geeignet, den „Streichpreis” dahingehend zu erläutern, dass ausnahmsweise keine Preissenkungen im Sinne einer Reduzierung des Eigenpreises beworben wird.
(2) Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise für diese Produkte beziehen, sondern sich bei den Produkten Funny Frisch Chipsfrisch, Ariel-Waschmittel und Monte-Joghurt die Preisreduzierung jeweils im Vergleich zum vorherigen A.-Preis gilt. Bei einer solchen “Durchmischung” wird der Durchschnittsverbraucher, der den Prospekt flüchtig durchblättert, nicht bemerken, dass einige der Preisreduzierungen auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers und andere den vorherigen A.-Preis betreffen, zumal sich die Preiskacheln lediglich durch die kleingedruckte Angabe „UVP”, ansonsten in ihrer Gestaltung aber überhaupt nicht unterscheiden.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Verbraucher werde beim Durchblättern des Prospekts seine Aufmerksamkeit nur auf das Produkt lenken, das ihn interessiere und deshalb die Produkte quasi „einzeln” wahrnehmen mit der Folge, dass er die anderen Produkte, die mit einer Eigenpreissenkung beworben werden, gar nicht zur Kenntnis nehme und somit auch keine Verwirrung über die Werbung mit Preisreduzierungen gegen dem UVP-Preis und dem Eigenpreis eintreten könne, überzeugt dies nicht. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher beim Durchblättern eines Werbeprospekts die gesamte Seite „abscannt” und dabei die einzelnen Produkte und deren graphisch in besonderer Weise hervorgehobenen Preiskacheln – wenn auch flüchtig – wahrnimmt. Zudem mag er sich für mehrere Produkte auf einer Seite interessieren, von denen eines mit einer Eigenpreisreduzierung und das andere mit einer Preisreduzierung gegenüber dem UVP beworben wird…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Revision, dass zugelassen wurde, eingelegt wurde.
