So das Gericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2023 (Az.: 6 U 20/23) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Anbieter von Nachhilfedienstleistungen. Das beklagte Unternehmen hatte eine entsprechend Darstellung verwendet. Das Gericht sah keinen Rechtsverstoß und damit keinen Verstoß gegen § 5 UWG. Es begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Sofern die Klägerin mit ihrer Berufung rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Werbung der Beklagten mit dem von ihr selbst erstellten Siegel mit der Aufschrift „Beste Qualität“ und den drei Sternen nicht als unlauter eingestuft habe, kann sie damit nicht durchdringen. Zunächst kann wegen der Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II VO in Bezug auf die hier in Streit stehenden Wettbewerbshandlungen auf die zutreffenden – in der Berufung auch nicht angegriffenen – Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Im Weiteren ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass die Beklagte durch die Werbung mit dem streitgegenständlichen Siegel keine Irreführung der Verbraucher im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG begangen hat.
Zwar ist der Klägerin darin zu folgen, dass Verbraucher einem Prüfzeichen, das den Eindruck erweckt, von dritter Stelle nach überprüfbaren bzw. objektiven Kriterien vergeben worden zu sein, ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und daher die Werbung hiermit irreführend ist, wenn dies nicht der Fall ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 39, beck-online).
Vorliegend handelt es sich jedoch bei dem verwendeten Siegel aus Sicht des angesprochenen Verbraucherkreises ersichtlich um Eigenwerbung und nicht um ein solches, welches den Anschein erweckt aufgrund objektiver Kriterien von einem Dritten für bestimmte Kriterien vergeben worden zu sein.
Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers hier selbst feststellen. Das Angebot der Beklagten richtet sich zwar an Kinder und Jugendliche, der Adressatenkreis der Werbung sind aber deren Eltern, die letztlich auch die Verträge abschließen. Mitglieder des Senats gehören zu diesem angesprochenen Verkehrskreis, zudem ist der Senat aber auch aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen. Das hier verwendete Siegel weist in keiner Weise darauf hin, von einer dritten Stelle vergeben worden zu sein, und suggeriert dies auch nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – durch seine Aufmachung. Die Klägerin verweist selbst zum Beleg dafür, dass dem Verbraucher im Nachhilfebereich Bewertungssysteme in Form von Siegeln und Gütezeichen bestens vertraut sind, auf eine Vielzahl der in diesem Bereich verwendeten Zertifizierungen (Seite 15 ihrer Berufungsbegründung). All diesen Auszeichnungen ist jedoch gemein, dass sie auf einen bestimmten Aussteller hinweisen. Ein solcher Hinweis ist dem streitgegenständlichen Siegel gerade nicht zu entnehmen, auch wird dies nicht durch eine darauf befindliche Angabe wie etwa „Geprüfte Qualität“ suggeriert. Vielmehr enthält das verwendete Siegel die bloße Angabe „Beste Qualität“. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine reklamehafte Übertreibung, die der Verkehr als eine Selbstanpreisung erkennt. Hieran ändert auch die vorgenommene Verwendung von drei Sternen auf dem Siegel nichts. Wie vom Landgericht ausgeführt, ist dem Verbraucher zwar in anderen Bereichen – wie etwa dem Hotelgewerbe – ein in Sternen ausgedrücktes Bewertungssystem bekannt. Dass ein solches System aber auch für den Bereich der Nachhilfe bekannt wäre, ist nicht ersichtlich und klägerseits nach wie vor nicht dargelegt. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass Bewertungssysteme in Form von Siegeln und Gütezeichen in diesem Bereich existieren, nicht aber, dass – wie etwa im Hotelgewerbe – ein solches in Form von Sternen ausgedrücktes Bewertungssystem existiert. Vor diesem Hintergrund stellen die Sterne auf dem Siegel tatsächlich nur eine optische Aufwertung des Siegels ohne Aussagekraft dar. Schließlich ist eine Irreführung auch nicht darin zu erkennen, dass die Beklagte – wie von der Klägerin geltend gemacht – durch die Aufmachung ihres Siegels ein dem Verbraucher bekanntes anderes Siegel nachahmt. Sofern die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung insoweit Bezug auf ein von der Bundesregierung zusammen mit dem größten deutschen Nachhilfeinstitut und dem Bundesverband der Nachhilfe- und Nachmittagsschulen (VNN) erstelltes Qualitätssiegel (Seite 17 ihrer Berufungsbegründung) nimmt, verfängt dies nicht. Die Siegel weisen bereits keine signifikante Ähnlichkeit auf. Die runde Form des Siegels der Beklagten ist durch das Siegelband unterbrochen, die Schrift darauf ist schräg aufgebracht und wesentlich größer als die auf dem von der Klägerin in Bezug genommenen Siegel. Die Sterne auf dem Siegel der Beklagten sind – anders als bei dem anderen Siegel – unter dem Schriftzug angebracht, zudem handelt es sich nur um drei Sterne, wohingegen sich auf dem anderen Siegel fünf Sterne befinden…“