So das Gericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2024 (Az.: 8 AZR 225/23) und damit in der Höhe gleichlautend mit der Vorinstanz des LAG Düsseldorf.
Das Gericht stellt dabei grundsätzlich fest, dass die Dokumentation eines Gesundheitszustandes durch einen Detektiv eine Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO ist. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Hegt der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive oder andere Personen beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG nur zulässig sein, wenn der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V nicht möglich ist oder objektiv keine Klärung erwarten lässt. Anderenfalls ist die Ermittlung als Datenverarbeitung nicht erforderlich iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
aa) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war schon vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung anerkannt, dass bei einem Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit trotz einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Observation des Arbeitnehmers durch Detektive wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) nur in Betracht kommt, falls begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen. Anderenfalls besteht kein aufklärungsbedürftiger Verdacht, der eine Datenerhebung durch Observation rechtfertigen könnte (vgl. zu § 32 Abs. 1 BDSG aF: BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16 – Rn. 40, BAGE 159, 278; 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 – Rn. 25 ff.). Aber selbst wenn solche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, hat der Arbeitgeber ggf. mittels einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V als milderes Mittel einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des betroffenen Arbeitnehmers zu vermeiden (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16 – Rn. 41, aaO; zur Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten vgl. BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 226/08 – Rn. 26; vgl. hierzu auch BAG 29. April 2021 – 8 AZR 276/20 – Rn. 30, BAGE 175, 25).
bb) An diesen Grundsätzen ist auch weiterhin festzuhalten. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG verlangt in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung ebenso wie Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO in jeder Fallkonstellation die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im dargestellten Sinne. Der deutsche Gesetzgeber hat diesbezüglich an die vor dem 25. Mai 2018 geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung angeknüpft (vgl. BAG 9. Mai 2023 – 1 ABR 14/22 – Rn. 61 mit Verweis auf BT-Drs. 18/11325 S. 97). Demnach bleibt eine Überwachung des Arbeitnehmers weiterhin unzulässig, falls der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht durch begründete Zweifel erschüttert ist oder, falls eine solche Erschütterung vorliegt, das mildere Mittel der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse zur Verfügung steht…“
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO bestätigte das Gericht die Entscheidung des LAG Düsseldorf und begründet dies unter anderem wie folgt:
„…Der ausgeurteilte Betrag von insgesamt 1.500,00 Euro ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht kennen konnte, im Ergebnis angemessen. Die fehlerhafte Annahme einer Abschreckungsfunktion des Schadenersatzanspruchs, von der auch die Revision ausgeht, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hat nachvollziehbar auf die Beobachtung und das Fotografieren des Klägers in seiner privaten Umgebung, auf die zeitliche Dimension und auf die Erhebung von Gesundheitsdaten abgestellt. Zu Gunsten der Beklagten hat es gewürdigt, dass diese den Detektivbericht nicht an Dritte gegeben und der Kläger weitere psychische Belastungen nicht dargelegt habe. Soweit die Revision auf die Höhe des Entgelts des Klägers und die angebliche Absicht der Beklagten zur Einsparung von Personalkosten abstellt, gilt auch in der hier vorliegenden Konstellation der Grundsatz, dass der immaterielle Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO keinen erkennbaren Bezug zur Höhe eines dem Gläubiger zustehenden Arbeitsentgelts hat (vgl. BAG 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21 – Rn. 26). Auch das Vorbringen der Anschlussrevision zeigt keine revisiblen Rechtsfehler auf. Demnach habe das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Überwachung nur stichprobenartig erfolgt sei und keine „Videos oder ähnliche eingriffsintensivere Aufnahmen erstellt wurden“. Das Landesarbeitsgericht hat sich allerdings mit der Intensität der Ermittlungen in zeitlicher und technischer Hinsicht befasst. Die Anschlussrevision nimmt insoweit lediglich eine andere Wertung vor. Sie zeigt damit aber keinen revisiblen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf…“