LAG Düsseldorf: Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO = 500 EUR

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Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO = 500 EUR – So das LAG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6.Mai 2022 (Az.: 4 Ta 108/22). Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Gegenstandswert für das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DS-GVO ist vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend mit 500,00 Euro angesetzt worden. Dies entspricht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (LAG Düsseldorf 16.12.2019 – 4 Ta 413/19, juris). Dem sind verschiedene Landesarbeitsgerichte gefolgt (LAG Berlin-Brandenburg 18.03.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20; LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20, LAG Baden-Württemberg 23.01.2020 – 5 Ta 123/19). Danach beträgt der Wert des Auskunftsbegehrens nach § 15 DS-GVO 500,00 Euro, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat die Beschwerde nicht aufgezeigt, sondern sich vielmehr lediglich umfänglich auf anderweitige Rechtsprechung bezogen. Nach dieser ist jedoch in aller Regel das konkrete, von der Klagepartei darzulegende Interesse an den datenschutzrechtlichen Ansprüchen maßgeblich. Hierzu hat die Klägerin mit Ausnahme des Hinweises auf ihre Grundrechtsposition nichts Näheres ausgeführt. Es handelt sich um einen standardisierten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, ebenfalls nicht aus etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens. Der von Seiten des Klägers zu tätigende Aufwand, der bei der Bemessung des Wertes nicht vermögensrechtlicher Leistungen angemessen zu berücksichtigen sein kann, ist geringfügig (standardisierende Anträge und ebensolche Begründung)…“