So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 (Az.: 4 U 940/24) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um verschiedene Ansprüche um ein „Datenleck“ bei einem Musicstreamingdiensteanbieter. Das Gericht sieht keinen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Eine besondere Belastung hat der Kläger bereits nicht geschildert, sondern lediglich angegeben, dass es einen etwas erhöhten Aufwand für ihn bedeutet habe, die Spam Mails von den regulären Mails zu unterscheiden.
Letztendlich habe er es an der etwas unterschiedlichen Aufmachung der Nachrichten erkennen können. Dass er Konsequenzen er aus dem dann ihm von einer Anwaltskanzlei mitgeteilten Datenverlust bei …… gezogen habe, hat er ebenfalls nicht mitgeteilt. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass er seine Mail-Adresse auch bei seriösen Anbietern hinterlegt habe und sich für „Aufwand und Nutzen“ eines Wechsels der E.Mail-Adresse nicht lohnten. Ebensowenig hat er aus dem Datenverlust resultierende Befürchtungen geäußert. Aus diesen Umständen kann der Senat keine Schlüsse auf ein irgendwie geartetes Unwohlsein des Klägers ziehen, das über dasjenige hinausgeht, das alle sich im Internet bewegenden Privatpersonen erdulden, die mit ungebetenen Nachrichten konfrontiert werden, bei denen im Dunkeln bleibt, woher der Kontaktaufnehmende die für die Spam-Nachrichten erforderlichen Daten erhalten hat…“
Hinweis des Autors:
In dem Urteil vom 15. Oktober 2024 (Az.: 4 U 138/24) hat das Gericht diese Ansicht ebenfalls vertreten. Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.