So das Gericht in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az.: 11 U 69/23) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche aus einer Datenverarbeitung in einem COVID-19-Impfzentrum. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zum Thema der Abtretung (es wurden auch Frage des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausführlich betrachtet, über die an dieser Stelle nicht berichtet wird) unter anderem aus:
„…Die Zedenten K. und W. konnten ihre Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO auch wirksam an die Klägerin abtreten. Ein Verstoß gegen einen Abtretungsausschluss nach § 399 Var. 1 BGB, wonach insbesondere höchstpersönliche Ansprüche nicht abgetreten werden können, liegt nicht vor.
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Anspruch aus Art. 82 Abs.1, 2 DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, weil dort die Genugtuung sowie eine Kompensation mittels einer Entschädigung für die Persönlichkeitsrechtsverletzung im Vordergrund stehe, die nur gegenüber der betroffenen Person zur Linderung führen könne (AG Hannover, Urteil vom 9. März 2020 – 531 C 10952/19 –, BeckRS 2019, 43221, Rn. 15,; vgl. zum Meinungsstand Wybitul/Leibold, Risiken für Unternehmen durch neue Rechtsprechung zum DS-GVO-Schadensersatz, ZD 2022, 207, 208). Überwiegend wird dies jedoch abweichend beurteilt. So handele es sich bei Art 82 Abs. 1, 2 DSGVO um einen eigenständigen deliktischen Anspruch, der dem allgemeinen nationalen Haftungsregime des BGB unterliege, was auch für die Übertragbarkeit des Anspruchs gelte (LG Essen, Urteil vom 23. September 2021 – 6 O 190/21 –, ZD 2022, 50, Rn. 36 f.; Quaas in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed. 1. Mai 2024, DSGVO Art. 82 Rn. 10 f.). Eine Persönlichkeitsverletzung sei gerade keine Anspruchsvoraussetzung. Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO diene auch der Vermeidung von zukünftigen Verstößen, sodass ihm ein spezialpräventiver Charakter und damit auch eine objektive Aufgabe zukomme. Zudem verfolge die DSGVO das Ziel, einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ zu gewährleisten, sodass auch die Notwendigkeit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs im Vordergrund stehe. Die Rechtsprechung des BGH zu schweren Persönlichkeitsverletzungen sei auf Art. 82 DSGVO nicht übertragbar (Quaas in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed. 1. Mai 2024, DSGVO Art. 82 Rn. 11; vgl. zum Meinungsstand Wybitul/Leibold, a.a.O., ZD 2022, 207, 208). Die Wirksamkeit dieses Schadensersatzes im Sinne von Erwgr. 146 S. 6 DSGVO wäre wesentlich beeinträchtigt, wenn der Anspruch nicht zum Zwecke der Geltendmachung an Dritte übertragen werden könnte (Hellgardt, Die Schadensersatzhaftung für Datenschutzverstöße im System des unionalen Haftungsrechts, ZEuP 2022, 7, 33).
Der Senat schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an. Nach § 399 Var. 1 BGB ist eine Forderung nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, oder wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des leistenden Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene. In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, Urteil vom 24. März 2011 – IX ZR 180/10 –, Rn. 42, juris).
Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind nach der Rechtsprechung des BGH seit dem 1. Juli 1990 uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des BGB und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) § 847 Abs. 1 S. 2 BGB aF gestrichen wurde (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – IX ZB 11/19 –, Rn. 14, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. März 2011 – IX ZR 180/10 -, Rn. 33, juris zu Ansprüchen aus Staatshaftung). Ob dies auch für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH Beschluss vom 18. Juni 2020 – IX ZB 11/19 –, Rn. 15, juris), vom BGH in Bezug auf einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG jedoch bejaht worden (vgl. BGH Beschluss vom 18. Juni 2020 – IX ZB 11/19 –, Rn. 18 ff., juris).
Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch. Anspruchsvoraussetzung ist ein Datenschutzverstoß, durch den der Anspruchsteller persönlich betroffen sein muss. Anders als bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht steht hier nicht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, sondern es soll der aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO entstandene Schaden vollständig und wirksam finanziell entschädigt werden, womit eine Ausgleichsfunktion verbunden ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21 -, Rn. 85, juris). Darüber hinaus erfüllt Art. 82 DSGVO einen weiteren Normzweck, mit dem ihm eine spezial- und auch generalpräventive Aufgabe zukommt, indem er dazu beitragen soll, dass innerhalb der Union ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 –, NZA 2023, 621, Rn. 48) und ein Anreiz für die Einhaltung der DSGVO geschaffen wird (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 –, NZA 2023, 621, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21 –, Rn. 85, juris). Schließlich enthält Art. 82 DSGVO eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch, sodass die Grundsätze, die für einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelten, nicht anzuwenden sind. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt; der EuGH hat eine Erheblichkeitsschwelle ausdrücklich verneint (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 -,NZA 2023, 621, Rn. 43 ff.). Grundsätzlich ist daher jeder Datenschutzverstoß geeignet, einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO zu begründen.
Ferner ist ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners an der Beibehaltung der Person des Gläubigers nicht erkennbar und die Leistung ist auch nicht dergestalt mit der Person des Gläubigers verknüpft, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene…“
Hinweis:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az.: VI ZR 257/24 geführt.