BGH:  früheres Vereinsvorstandsmitglied kann gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO haben

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Diese „können“ hängt nach Ansicht des BGH von der konkreten Einzelfallgestaltung ab, wobei insbesondere der Zeitraum von Löschungsbegehren zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich ist. So das Gericht in seinem Beschluss vom 4. Juni 2024 (Az.: II ZB 10/23). Das Gericht stellt dabei in den Entscheidungsgründen unter anderem folgende grundsätzliche Erwägungen an:

„…Ob und inwieweit danach noch ein die Bereitstellung der Daten eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zum Abruf im Internet rechtfertigendes öffentliches Informationsinteresse besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls, etwa dem Gegenstand der Vereinstätigkeit, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds vergangenen Zeitraum bestimmt wird. Dabei kann wegen des in der Regel im Verlauf der Zeit abnehmenden Interesses des Rechtsverkehrs zwar nicht davon ausgegangen werden, dass bis zum Ablauf nationaler Verjährungshöchst- oder ausschlussfristen, die nach deutschem Recht bis zu 30 Jahre betragen können (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a, § 197 Abs. 1 BGB), stets noch ein allgemeines Informationsinteresse besteht (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 17 DS-GVO Rn. 38; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 83 i.V.m. Rn. 19; Nolte/Werkmeister in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 49, zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO [Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen]). Andererseits sprechen aber die regelmäßige zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB für Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden und die auch dem Gläubigerschutz dienenden (vgl. BeckOGK HGB/Traut, Stand 1.10.2023, § 257 Rn. 2; Reich/Szczesny/Voß in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 257 Rn. 2; Staub/Pötschke, HGB, 6. Aufl., § 257 Rn. 1; BeckOGK AktG/Bachmann, Stand 1.10.2022, § 273 Rn. 2; Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 273 Rn. 1) gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 257 Abs. 4 HGB, § 74 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 273 Abs. 2 AktG, § 93 Satz 1 GenG) dafür, jedenfalls während dieses Zeitraums nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse zu bejahen…“