So das Gericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az.: 29 L 3128/24) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der klagende Grundstückseigentümer hatte sich gegen die Erstellung der Luftbilder gewehrt. Das Gericht sieht die datenschutzrechtliche Zulässigkeit auf Basis der Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit e) DSGVO grundsätzlich als gegeben an und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Soweit die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 Unteralt. 1 DSGVO zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich eine solche aus den jeweiligen Regelungen des Fachrechts.
Vgl. zur ähnlichen Vorschrift in § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8/22 –, juris Rn. 40.
Die gemeindliche Abwasserbeseitigung, zu der auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehört, stellt eine Aufgabe im öffentlichen Interesse dar. Zu ihrer Wahrnehmung ist die Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) verpflichtet. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Diese Verpflichtung umfasst nach § 46 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW unter anderem das Sammeln und Fortleiten von Abwasser, das auf einem Grundstück des Gemeindesgebiets anfällt. Der Erfüllung dieser Aufgabe dient die hier in Rede stehende Datenverarbeitung, da anhand der gewonnenen Daten die für die Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen einschließlich eventueller Pflasterflächen, Dachgrößen und auch der baulichen Nutzung des Grundstücks berechnet werden.
Die Antragsgegnerin kann ihre Datenverarbeitung auch auf eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e i.V.m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO stützen.
Als Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsnormen mit unmittelbarer Außenwirkung zu verstehen. Dazu gehören sowohl unionsrechtliche als auch mitgliedstaatliche Vorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies vor allem materielles Bundes- und Landesrecht, aber auch kommunale Satzungen oder Satzungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 6 DS-GVO Rn. 35 f.; Albers/Veit in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1. August 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 82; siehe auch Erwägungsgrund 41 zur DSGVO.
Demnach stellen grundsätzlich auch die Grundstücksentwässerungssatzung sowie die dazugehörige Gebührensatzung der Antragsgegnerin, die als jeweilige Vorschriften des Fachrechts vorrangig in den Blick zu nehmen sind, taugliche Ermächtigungsgrundlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dar
Vgl. zu entsprechenden kommunalrechtlichen Vorschriften in Bayern BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 4 CE 23.2267 –, juris Rn. 30 m.w.N.
Für die hier in Rede stehende Datenverarbeitung enthalten die genannten Regelwerke indes keine taugliche Eingriffsnorm.
Aus § 18 Grundstücksentwässerungssatzung lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weder die Befugnis zu einer Befliegung des Grundstücks noch zu einer Erhebung und Verwertung von grundstücksbezogenen Daten herleiten. Denn die hier in Rede stehende Datenerhebung und -verarbeitung wird durch das in der Vorschrift normierte Auskunfts- und Betretungsrecht gerade nicht erfasst. Nach § 18 Abs. 3 Grundstücksentwässerungssatzung sind die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Antragsgegnerin (lediglich) berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Befliegung des Grundstücks kann indes bereits begrifflich nicht unter das Betretungsrecht gefasst werden.…“
Ferner führt das Gericht aus, dass eine solche Norm im Sinne des Art.6 I lit e) DSGVO hier das Landesrecht in Form der § 3 DSG NRW sowie § 46 LWG NRW sein. Dies begründet das Gericht unter anderem wie folgt:
„…Dies zugrunde gelegt, bestehen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung hier keine durchgreifenden Bedenken.
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 LWG NRW, da auf ihrer Grundlage die für die Erhaltung des Versorgungssystems erforderlichen Niederschlagswassergebühren berechnet werden. Gemäß § 54 Satz 1 LWG NRW erfolgt die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 46 entstehen. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ihrer Gebührensatzung erhebt die Antragsgegnerin für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage nach §§ 4 Abs. 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren). Nach § 3 i.V.m. § 5 der Satzung bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Dieser Berechnung dient die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin, da mithilfe der gewonnenen Luftbilder sowie der Daten aus den Erhebungsbögen die Flächengrößen sowie die Art der Befestigung für alle Grundstücke im Gemeindegebiet ermittelt werden. Darüber hinaus ermöglicht die Datenverarbeitung die Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle, da durch die Erhebung der genannten Flächenangaben berechnet wird, wie viel Niederschlagswasser über leitungsgebundene Systeme voraussichtlich in die Abwasseranlage der Antragsgegnerin eingebracht wird. Zur Erreichung dieser Zwecke stellt sich die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin als geeignet dar, da durch das zweistufige Erhebungsverfahren eine weitestgehend genaue Grundstückskartierung und damit eine verursachergerechte Berechnung der Niederschlagswassergebühren ermöglicht wird. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht erkennbar. Gegenüber einem Betreten des Grundstücks stellt sich die Befliegung als weniger eingriffsintensive Maßnahme dar, da durch eine Inaugenscheinnahme des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude, Gegenstände und Personen durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin auch der Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) berührt wird. Schließlich ist die Datenverarbeitung auch unter Beachtung der (Unions-)Grundrechte der Antragstellerin verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO niedergelegte Grundsatz der Datenminimierung gewahrt. Der mit der Erhebung der personenbezogenen Daten verbundene Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 7 und 8 GRCh bzw. aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG steht bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht im Sinne der Vorschrift in einem Missverhältnis zu dem Zweck, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet der Antragstellerin sicherzustellen, für deren Aufrechterhaltung eine sachgerechte Gebührenerhebung erfolgen muss. Hierzu ist die Kenntnis der überbauten Flächen erforderlich, die weder besonders sensible Daten darstellen noch tief in den Persönlichkeitsbereich der Antragstellerin hineinreichen. Da die Antragsgegnerin – abgesehen von den zur Gebührenerhebung zwingend erforderlichen persönlichen Angaben zu dem jeweiligen Grundstückseigentümer – keine weiteren personenbezogenen Daten erhoben hat, hat sie die Datenmenge bezogen auf den zugrundeliegenden Zweck auf das notwendige Maß beschränkt und keine darüberhinausgehenden Daten erhoben…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde. Zudem ist im Klageverfahren eine abweichende Ansicht des Gerichts möglich.