LG München II: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Social Media Betreiber wegen unzulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung, wenn Tatsachen zur Anspruchsbegründung nicht dargelegt und bewiesen werden
So das Gericht in einem Endurteil vom 29.Mai 2024 (Az.: 14 O 1419/23 ) in dem zu entscheidenden Fall, in dem unter anderem neben einem Auskunftsanspruch auch ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Hintergrund war die nach Ansicht des Klägers unzureichende bzw. nicht vorhandene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO für die Anzeige von personalisierter Werbung durch den Betreiber des Social Media Dienstes. Im Laufe des Verfahrens hatte der Kläger eine Einwilligung nach Art. 6 I lit.a) DSGVO erteilt.
Das Gericht sah nach Anhörung des Klägers keine ausreichende Darlegung und Beweisführung für den Zuspruch eines Anspruchs nach Art. 82 DSGVO und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Grundsätzlich hat nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO setzt daher das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO, das Vorliegen eines „Schadens“, der entstanden ist und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß voraus, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 = EuGH NJW 2024, 1091, 1097).
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO unterscheidet nicht danach, ob der infolge eines erwiesenen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DS-GVO von der betroffenen Person behauptete „immaterielle Schaden“ mit einer zum Zeitpunkt ihres Schadensersatzantrags bereits erfolgten missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch Dritte verbunden ist oder ob er mit ihrer Angst verknüpft ist, dass eine solche Verwendung in Zukunft erfolgen könnte (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 = EuGH NJW 2024, 1091, 1097).
Allerdings muss die von einem Verstoß gegen die DS-GVO betroffene Person, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DS-GVO darstellen.
Soweit der Schaden auf die Befürchtung gestützt wird, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, ist zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 = EuGH NJW 2024, 1091, 1097).
Diese Voraussetzungen hat die informatorische Anhörung des Klägers nicht ergeben. So hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung geschildert, dass er die Facebook-Plattform insbesondere bis 2021 genutzt habe. Seit etwa 2022 nutze er die Facebook-Plattform nicht mehr wirklich häufig. Eine vermehrte Werbeflut habe er daher dort nicht festgestellt, da er die Plattform nicht mehr genutzt habe. Auf Nachfrage des Gerichts zu bei dem Kläger aufgetretenen Emotionen in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen die DS-GVO hat der Kläger die schriftsätzlich behaupteten Folgen nicht bestätigt…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.