So das Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az.: 6 W 36/24). Den Unterlassungsanspruch bewertet das Gericht mit 1.000 EUR und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…a) Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien – nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein (vgl. zu einer Herabsetzung auf 500,00 EUR jeweils nur BGH Beschluss vom 17.1.2023 – VI ZB 114/21, NJW-RR 2023, 959 Rn. 11; BGH Beschluss vom 28.1.2021 – III ZR 162/20, GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 9).
b) Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden / gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche / persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 8.11.2013 – 9 W 66/13, NJW-RR 2014, 894 = juris Rn. 5 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden / begehrten Handlung (vgl. BGH Beschluss vom 25.4.2023 – VI ZR 111/22, GRUR 2023, 1143 Rn. 13 m. w. N.). Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (so explizit BGH Beschl. v. 8.10.2012 – X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4, sogar für übereinstimmende Angaben der Parteien; siehe auch BGH Beschluss vom 12.6.2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (so auch OLG München Beschluss vom 5.2.2018 – 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575, Rn. 16).
c) Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (vgl. BGH Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785, Rn. 2; BGH Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 1/15, MDR 2016, 1344, Rn. 42). Dementsprechend ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung es ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, und keine Abschreckungs- oder Straffunktion erfüllt (EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-182/22, C-189/22, BeckRS 2024, 13981 Rn. 23)
d) Gemessen daran gilt im vorliegenden Fall:
Der Kläger hat seine vermeintlich stattgehabte Beeinträchtigung durch den Scraping-Vorfall selbst mit 1.000,00 EUR (Antrag zu 1) und die noch drohende Beeinträchtigung durch den Scraping-Vorfall selbst mit 500,00 EUR (Antrag zu 2), also seine Beeinträchtigung insgesamt mit 1.500,00 EUR bemessen.
Die Anträge zu 3a und 3b stützen sich im Wesentlichen auf eine Wiederholungsgefahr bezüglich nur eines Teils der vermeintlich und tatsächlich vorliegenden Datenschutzverstöße der Beklagten.
Der Streitwert für die Anträge zu 3a und 3b kann deshalb jedenfalls nicht oberhalb der vermeintlich insgesamt bereits erlittenen Beeinträchtigung liegen.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat, da mit den Anträgen letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzlichen Vorgaben der DSGVO aufgegriffen werden und die Daten der Klägerin bereits ohnehin abgegriffen und veröffentlicht worden sind, einen Gesamtstreitwert der Anträge 3a und 3b von 1.000,00 EUR, konkret von jeweils 500,00 EUR, für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren der Klägerin individuell zu bemessen…“