Datenschutzrecht

LG Gießen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann

So das Gericht in seinem Urteil vom 3. April 2024 (Az.: 9 O 523/23). In dem Rechtsstreit waren verschiedene, durch den Kläger geltend gemachte Ansprüche streitig. Unter anderem hatte der Kläger mindestens 5.000 EUR Schadensersatz auf Basis von behaupteten Datenschutzrechtrechtsverletzungen begehrt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (für alle: Bergt, in: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Erwägungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erwägungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verständnis zum Begriff des Schadens – etwa eine enge Auslegung – ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021, 1 BvR 2853/19 = NJW 2021, 1005, 1007 Rn. 19). Eine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellschäden sind nicht auszuschließen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.03.2022, 13 U 206/20 = GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen, Urt. v. 10.11.2022, 6 O 111/22 = GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Gießen, Urt. v. 03.11.2022, 5 O 195/22 = GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klägerin darlegen und ggf. beweisen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.03.2022, 13 U 206/20 = GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 57, 65; Bergt, in: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 m. w. N.).

Auch unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadens, das ausdrücklich auch Bagatellschäden einschließt, vermag der formelhafte nicht individuelle Vortrag, das Tatbestandsmerkmal des Schadens nicht schlüssig auszufüllen.

Die Behauptung, beim Kläger habe sich nach Erhalt der 10 Seiten langen Auskunft der … mit 29 Einträgen, davon diversen über Einträge in das Schuldnerverzeichnis, ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonität, auf Grund der Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa auf Grund der anderen negativen Eintragungen eingestellt, ist darüber hinaus so offensichtlich falsch, dass es sich nur um eine intentionale Falschbehauptung handeln kann. Die Bonität des Klägers ist deshalb und zu Recht schlecht, weil er in der Vergangenheit seine Verbindlichkeiten nicht bedient hat. Die Meldung der Beklagten war im konkreten Fall sicher nicht geeignet, die Bonität des Klägers weiter zu verschlechtern…“

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