LG München I: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann
So auch in dem Fall, den das Gericht durch sein Endurteil vom 18. Juli 2024 (Az.: 3 O 13245/23) entschieden hat. Nach Anhörung des Klägers konnte das Gericht den unter anderem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht zu sprechen, da einem „Kontrollverlust“ zahlreiche Einträge in der SCHUFA-Auskunft, die nach dem Vertragsschluss mit dem Telekommunikationsunternehmen erfolgten, vorlagen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die vom Kläger vorgetragenen Sorgen und Ängste, als er die Kopie seiner bei der SCHUFA gespeicherten Daten erhalten habe, haben sich hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und im Hinblick auf die Person des Klägers als unbegründet erwiesen.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kopie der am 26.8.2023 gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers (Anlage K1) eine Vielzahl von Einträgen aufweist, die zeitlich nach dem Eintrag zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag liegen:…
Die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2024 bei Erhalt der Kopie geschilderte Sorge, dass der Eintrag des Telekommunikationsvertrages für ihn nachteilig sei (S.2 des Protokolls vom 20.6.2024) erscheint dem Gericht hier bezogen auf die Person des Klägers vor dem Hintergrund der nach der Eintragung an den Kläger gewährten grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredite völlig unbegründet…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.