So das Gericht mit Endurteil vom 30. April 2024 (Az.: 13 O 432/23). Dabei wendet der Senat die Rechtsprechung des EuGH an und führt aus, dass der Schaden dargelegt und bewiesen werden muss. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:
Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
„…Nach dem klägerischen Vortrag liegt schon kein kausaler Schaden vor.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss ein Schaden tatsächlich „entstanden“ sein. Zwar ist der Schadensbegriff der DSGVO nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auszulegen. Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen (Bergt: in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 82 Rdn. 17.; Schaffland, Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz Rn. 10 b). Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass die tatsächlich Betroffenen wirksamen Ersatz erlangen.
Ein bloßer Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO alleine reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Darlegung eines individuellen Schadens. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 04.05.2023, Az.: C-300/21) ist der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft, nämlich an einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Verstoß.
Daran fehlt es vorliegend.
Es fehlt an der Kausalität. Der geltend gemachte Schaden muss gerade durch die vermeintlichen Verstöße gegen die DSGVO verursacht worden sein. Bezüglich der Kausalität ist die Klagepartei nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021, Az. 9 U 34/21, BeckRS 2021, 6282, Rn. 60 f.)
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den „Scraping-Fällen“ deutlich.
Eine Verbindung zum Datenleck erscheint vorliegend eher unwahrscheinlich, sodass hinsichtlich der geltend gemachten Schäden ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln und/oder Unterlassen der Bekalgtenseite nicht sicher angenommen werden kann.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen kam es auf die Frage, ob und inwieweit die Beklagte gegen die DSGVO verstoßen hat, nicht an…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.